Völkerrecht und Verkehrsrecht im Grunde das Gleiche – die sonderbaren Aussagen des Außenministers Johann Wadephul

Der nachfolgende Beitrag stellt einen eigenständigen Kommentar dar und gibt ausschließlich meine persönliche Auffassung wieder.

Am 7. Mai 2026 besuchte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier seinen Kollegen Alexander Stubb in Finnland. In ihren Gesprächen ging es um bilaterale Beziehungen, die Unterstützung der Ukraine und weiteres. Zusammen haben sie noch am selben Tag eine gemeinsame Pressekonferenz gegeben, in welcher der finnische Präsident Herrn Steinmeier zunächst auf Deutsch begrüßte und später ausführte, dass die Beziehung der Länder auf gemeinsamen Vorstellungen, darunter auch dem Bekenntnis zum Völkerrecht, basiere.[1] Eine diplomatische und die deutsche Politik ehrende Aussage.

Rückblickend jedoch auch eine, die sich der deutsche Außenminister Johann Wadephul vielleicht hätte zu Herzen nehmen sollen. Am 24. Juli 2026 hat die Fernsehsendung „heute-show“ auf YouTube ein Interview hochgeladen, in dem Fabian Köster dem Außenminister Johann Wadephul in dem Format „Next Stop Köster“ (Interviews mit Politikern im Aufzug) einige Fragen stellt.[2]

Köster fragte im Interview: „Stößt das Völkerrecht, so schön es ist, auch an realpolitische Grenzen?“ [3]. Hierauf antwortete Wadephul: „Ja, wenn man ehrlich ist, ja, das ist so.“ Dass das Völkerrecht in der praktischen Umsetzung häufig an Grenzen stößt, ist kaum zu bestreiten. Insoweit ist die Aussage Wadephuls auch nicht problematisch. Was jedoch in den Ausführungen Wadephuls nun ohne Not folgt, hätte nicht gesagt werden müssen und wohl auch nicht gesagt werden sollen.

Zunächst vergleicht Wadephul das Völkerrecht mit dem Straßenverkehr und erläutert, dass weder das Völkerrecht noch die Regeln im Straßenverkehr zu 100 Prozent eingehalten werde. Köster hält dagegen, dass ein Stoppschild doch etwas anderes sei als die Entfernung des venezolanischen Präsidenten. Das hält Wadephul jedoch nicht davon ab, bei dieser fragwürdigen Analogie zu bleiben. Er führt aus, dass einige in geschlossener Ortschaft auch über 50 km/h fahren, und beendet seine Analogie mit „So ist es auch im Völkerrecht. Es ist im Grunde das Gleiche.“

Wadephul beschäftigt sich dann mit den Regeln zur Bewährung und stellt dar, dass die meisten Straftäter in Deutschland, die zum ersten Mal straffällig werden, auch in aller Regel zu einer Bewährungsstrafe verurteilt würden und nicht ins Gefängnis müssten. Er versucht hierdurch, den zurückhaltenden Umgang mit Trumps Politik zu rechtfertigen.

Insgesamt wirkt der ganze Abschnitt zum Völkerrecht bei Wadephul etwas diffus. Der Außenminister hätte es auch schlicht bei der Aussage belassen können, dass das Völkerrecht an realpolitische Herausforderungen stößt. Ohne Not wurden die Analogien zum Verkehrs- und Bewährungsrecht aufgegriffen. Doch passen diese Analogien überhaupt? Und nimmt das Völkerrecht nicht doch eine relevante Position ein?

 

I.              Warum das Völkerrecht kein Verkehrsrecht ist

 

1. Der Denkfehler bei der Sanktionsart – schon die Prämisse stimmt nicht

Zunächst geht Wadephul davon aus, dass jeder mal „zu schnell fahre“ und diese Geschwindigkeitsüberschreitung „unter Strafe“ stehe. Dennoch fahre jeder mal ein wenig zu schnell. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch im Regelfall keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) folgt aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Ein Verstoß wird über § 24 StVG i.V.m. der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geahndet. Es handelt sich also um ein Bußgeld, kein Strafrecht, sondern eine Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Wadephul vergleicht damit eine Bagatell-Sanktion mit dem Kernbestand des Völkerrechts. Nur in besonderen Konstellationen wird der Straßenverkehr strafrechtlich relevant (z.B. § 315c StGB). Die Analogie bricht also schon auf der unteren Ebene zusammen.

2. Systematisch: Kein „Weltgesetzgeber“ und andere Rechtsquellen

Das Straßenverkehrsrecht ist hierarchisch geordnetes staatliches Recht mit entsprechendem Gesetzgeber, Behörden und eigener Vollstreckung. Das Völkerrecht ist demgegenüber dezentral und beruht auf der Gleichordnung souveräner Staaten. Die Rechtsquellen des Völkerrechts ergeben sich aus Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut (völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze). Durch diese Strukturunterschiede funktioniert die Analogie zwischen Völkerrecht und StVO nicht.

3. Dogmatisch: Zwingendes Völkerrecht (ius cogens) lässt keine „Toleranzschwelle“ zu

Am Wichtigsten ist wohl, dass das Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) zum zwingenden Völkerrecht (ius cogens) gehört, von welchem nicht abgewichen werden darf (vgl. Art. 53 WVRK). Das Argument, dass man sich nicht zu 100 Prozent daran halten könne, hat damit keine Grundlage. Es gibt kein „ein bisschen Angriffskrieg“, so wie es ein „bisschen zu schnell“ gibt. Der Bruch des Gewaltverbots kann sogar eine individuelle völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen (Art. 8bis IStGH-Statut). Das ist nicht vergleichbar mit einem 15-Euro-Bußgeld.

 

II.           Warum auch der Vergleich zur Bewährung nicht passt

 

1. Bewährung setzt erst einmal eine Freiheitsstrafe voraus

Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) gibt es nur bei Freiheitsstrafen. Bei leichter Kriminalität, was die Regel bei Ersttätern ist, wird häufig gar keine Freiheitsstrafe verhängt. Stattdessen wird häufig eine Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB) verhängt oder das Verfahren wird nach §§ 153, 153a StPO eingestellt. Damit ist die „Bewährung“ nicht der typische Fall.

2. Bewährung ist an Voraussetzungen und Grenzen gebunden

Ein Blick in das Gesetz würde bei den Aussagen zur Bewährung helfen. § 56 Abs. 1 StGB besagt, dass zur Aussetzung zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr und eine günstige Sozialprognose notwendig sind. Nach § 56 Abs. 2 StGB dürfen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nur unter besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 3 StGB wird bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren ist die Bewährung von vornherein ausgeschlossen.

Das „Ersttäter-Sein“ stellt somit keinen Freifahrtschein im Rahmen von § 46 StGB dar.

3. Der eigentliche Widerspruch: § 56 Abs. 3 StGB als Bumerang

Gerade das Kriterium der „Verteidigung der Rechtsordnung“ entlarvt die Schwäche der Analogie. Bei schweren, die Rechtsordnung erschütternden Taten ist Bewährung eben nicht die Regel. Würde dieses Bild konsequent auf das Völkerrecht übertragen werden, müsste man sagen: Bei den schwersten Rechtsbrüchen (Aggression, Kriegsverbrechen etc.) verlangt schon die Verteidigung der Rechtsordnung eine echte Sanktion und eben nicht eine „Bewährung“.

 

III.        Zur Relevanz des Völkerrechts auf internationaler Ebene

 

Deutschland hat es erst kürzlich nicht geschafft, einen Sitz im UN-Sicherheitsrat zu erhalten. Vielleicht liegt das auch daran, dass Deutschland in letzter Zeit beim Thema Völkerrecht eher zurückhaltend agierte bzw. vor allem Völkerrechtsverstöße bei Russland bemängelte und weniger bei anderen Staaten, wie z.B. den USA. Die meisten Staaten brauchen keinen weiteren mächtigen Staat (immerhin drittgrößte Volkswirtschaft der Welt), der das Völkerrecht nur heranzieht, wenn es ihm nützt. Vielmehr ist ein Verteidiger gewünscht, der das Recht gegenüber anderen Staaten durchsetzt. Dabei war Deutschland früher ein großer Vertreter und Befürworter des Völkerrechts. Bei der Schaffung des IStGH galt es als gerichtshofsfreundlicher Staat und setzte sich sogar für die Einführung des Weltrechtsprinzips beim Gerichtshof ein.[4] Ein solches klares Bekenntnis würde man sich auch heutzutage von Deutschland wünschen.

 

IV.         Zur Relevanz des Völkerrechts im innerstaatlichen System

 

Auch im innerstaatlichen System ist das Völkerrecht von hoher Relevanz. Erneut hilft ein Blick ins Gesetz, genauer in das Grundgesetz. In Art. 25 Satz 1 GG steht, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. In Satz 2 ist geregelt, dass diese Regeln den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen.

Ein Beispiel hierfür findet sich im Strafrecht. Im Strafanwendungsrecht (§§ 3 ff. StGB), das die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts regelt (genauer die Anwendbarkeit des konkret in Betracht kommenden Straftatbestandes), ist die besondere Bedeutung des Völkerrechts anerkannt. Die Strafgewaltserstreckung muss völkerrechtskonform sein, schon deshalb, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Staat über jedes Verhalten überall den Anspruch erhebt, sein Strafrecht darauf anwenden zu können. Zudem sind der Nichteinmischungsgrundsatz und das Erfordernis des legitimen Anknüpfungspunktes zu beachten.[5] Man stelle sich nun vor, ein Richter behauptet, ähnlich wie Wadephul, dass das Völkerrecht nie zu 100 Prozent eingehalten werden könne und Ähnlichkeit mit den Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht aufweise. Würde ein Richter mit dieser Begründung ein Urteil erlassen, welches die anerkannten völkerrechtlichen Grenzen der Strafgewaltserstreckung durchbricht, würde das wohl niemand akzeptieren, schon gar nicht die nächste Instanz.

 

V.           Ergebnis

 

Im Ergebnis ist damit für den Außenminister Folgendes festzuhalten:

  1. Das Völkerrecht ist kein Verkehrsrecht.
  2. Die undifferenzierte Aussage zur Bewährung funktioniert – schon nach § 56 StGB – nicht.
  3. Das Völkerrecht behält mindestens bei den Partnern der Bundesrepublik einen hohen Stellenwert (vergleiche dazu die Aussage des finnischen Präsidenten Stubb). Es ist auch sicher, dass andere Länder sich eine klarere Rolle Deutschlands beim Thema Völkerrecht wünschen würden. Ein Verkehrsrechtsvergleich hilft da nicht.
  4. Auch im innerstaatlichen Recht ist das Völkerrecht von Bedeutung. Diesbezüglich genügt ein Blick in Art. 25 GG.

 

[1] „But our relationship is built on shared values. On our commitments to European security and unity and to International Law and multilateral cooperation. So we share both values and interests.“ Alexander Stubb, Joint press conference of President Alexander Stubb and Federal President of Germany Frank-Walter Steinmeier on 7 May 2026, 07.05.2026, presidentti.videosync.fi/2026-5-7-saksa (zuletzt abgerufen am 05.08.2026).

[2] ZDF heute-show, Küsschen für Trump? Wadephul verteidigt im Aufzug seine Außenpolitik | heute-show: Next Stop Köster, 24.07.2026, www.youtube.com/watch?v=x0FBPLIn_dc (zuletzt abgerufen am 05.08.2026).

[3] Die für den Beitrag relevanten Passagen des Gesprächs beginnen bei Minute 16:38 im Video.

[4] Das Weltrechtsprinzip hätte dem Gerichtshof umfassende Befugnisse für Völkerstraftaten weltweit gegeben. Dieser Vorschlag setzt sich im Verhandlungsprozess allerdings nicht durch.

[5] Wie so häufig in der Rechtswissenschaft sind auch hier die Einzelheiten umstritten.

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