Die Schweigepflicht und ihre Grenzen –
Wann darf der Rechtsanwalt (nicht) reden?
Der Beitrag beleuchtet die anwaltliche Schweigepflicht im Fokus von § 212 Abs. 1 StGB
I. Einleitung
Ein Fall aus Frankreich sorgte kürzlich für Aufsehen: Es ging um eine Ende 2020 verschwundene Krankenschwester. Der Ehemann beteuerte seine Unschuld, wurde zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt und legte Berufung ein. In einem Brief an seinen Anwalt soll er die Tat schließlich gestanden haben. Die Offenbarung dieses Geständnisses war mit dem Mandanten wohl abgesprochen, erfolgte also mit dessen Einwilligung.
Doch was wäre, wenn der Anwalt das Geständnis ohne Einwilligung seines Mandanten weitergegeben hätte? Wie weit reicht die anwaltliche Schweigepflicht – und wo endet sie? Der Beitrag ordnet die Frage anhand einer bereits begangenen und einer noch geplanten Tat ein.
II. Grundlagen
Wo ist eigentlich die Schweigepflicht geregelt ist? Berufsrechtlich ist § 43a Abs. 2 BRAO die zentrale Norm der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Sie erfasst alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Konkretisiert wird sie durch § 2 BORA. Strafrechtlich ist die Verschwiegenheit zusätzlich durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesichert, der die unbefugte Offenbarung eines anvertrauten Geheimnisses unter Strafe stellt.
Grundsätzlich ist der Anwalt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BORA zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ausnahmen enthalten insbesondere § 2 Abs. 3 und 4 BORA. Nach § 2 Abs. 3 BORA liegt ein Verstoß nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. Darunter fallen förmliche Gesetze, aber auch allgemeine Rechtfertigungsgründe, Satzungen oder Verordnungen.
Ebenfalls kein Verstoß liegt nach § 2 Abs. 4 BORA vor, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts durch eine Einwilligung des Mandanten gedeckt ist (lit. a), zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist (lit. b) oder – stark abgekürzt – sozialadäquat ist (lit. c).
III. Vergangene Tat – Gegenwärtiges Reden
Zurück zum Ausgangsfall: Dürfte der Anwalt das Geständnis, wenn es sich um einen bereits begangenen Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB handeln würde, ohne Einwilligung des Mandanten an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben? Zu prüfen sind vor allem die oben genannten Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht.
- 2 Abs. 3 BORA: Ausnahme durch Gesetz und Recht. In Betracht kommt zunächst § 138 StGB, der jedoch nur geplante Straftaten erfasst, und zwar „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“. Der Totschlag ist hier aber bereits vollendet, womit § 138 StGB nicht einschlägig ist.
Auch weitere strafrechtliche Normen führen zu keiner Ausnahme:
- § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, die durch die Offenbarung abgewendet werden soll. Bei einer bereits abgeschlossenen Tat besteht keine solche abwendbare Gefahr mehr, da der Erfolg bereits eingetreten ist. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet damit aus.
- Erwähnt sei zudem, dass das deutsche Recht keine allgemeine Pflicht kennt, bereits begangene Straftaten anzuzeigen. Das Schweigen des Anwalts erfüllt insbesondere nicht den Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB), da bloßes Untätigbleiben mangels Handlungspflicht nicht genügt. Im Gegenteil sichert das Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) das Vertrauensverhältnis prozessual ab. Es besteht also kein Rechtssatz, der die Offenbarung zuließe oder der sie sogar verlangte.
- 2 Abs. 4 lit. a BORA (Einwilligung): Eine Einwilligung (die im Originalfall wohl vorlag) ist hier ausdrücklich nicht gegeben.
- 2 Abs. 4 lit. b BORA (Berechtigte Interessen): Diese Vorschrift erlaubt die Offenbarung, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die wichtigsten Fallgruppen nennt das Gesetz selbst, nämlich die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis sowie die Verteidigung in eigener Sache. Beides ist hier nicht einschlägig.
- 2 Abs. 4 lit. c BORA (Sozialadäquanz): Erfasst ist ein Verhalten im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei, das außerhalb des § 43e BRAO liegt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht. Das hier maßgebliche Verhalten richtet sich jedoch an eine staatliche Stelle (die Strafverfolgungs-behörde) und fällt damit gerade nicht in den Anwendungsbereich der Norm. § 2 Abs. 4 lit. c BORA ist keine allgemeine Generalausschlussklausel, sondern sollte sich ursprünglich mit dem sogenannten „Non-Legal Outsourcing“ (die Auslagerung kanzleibezogener Hilfstätigkeiten ohne anwaltlichen Charakter an externe Drittanbieter) befassen.
Zwischenergebnis: Nach der BORA besteht keine Ausnahme. Auch andere Normen lassen die Offenbarung nicht zu. Die Weitergabe des Geständnisses an die Behörden würde daher gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
IV. Zukünftige Tat – Gegenwärtiges Reden
Wandeln wir den Fall nun ab: Statt eines in der Vergangenheit liegenden Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) plant der Mandant, das Opfer zu töten, und kündigt dies dem Anwalt an. Dürfte der Anwalt die Strafverfolgungsbehörden nun informieren oder muss er dies sogar?
Grundsätzlich besteht auch hier zunächst die Verschwiegenheitspflicht nach § 2 Abs. 1 BORA. Fallentscheidend ist diesmal jedoch § 2 Abs. 3 BORA, wonach kein Verstoß vorliegt, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme zulassen. Relevant wird nun § 138 StGB, die Nichtanzeige geplanter Straftaten. § 138 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 StGB erfasst ausdrücklich auch den Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB): Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Totschlags zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird bestraft.
Der Anwalt würde sich also strafbar machen, wenn er eine Anzeige unterließe. Auch § 139 StGB, der die Straflosigkeit der Nichtanzeige regelt, hilft ihm hier nicht weiter: Zwar bleibt nach § 139 Abs. 3 StGB unter anderem ein Rechtsanwalt straffrei, der sich ernsthaft bemüht hat, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Diese Privilegierung gilt jedoch nach § 139 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB gerade nicht, wenn es sich, wie in unserem Fall, bei der Straftat um einen Mord oder Totschlag handelt.
Zwischenergebnis: Gesetz und Recht lassen nicht nur eine Ausnahme zu, sondern bedrohen den Anwalt sogar mit Strafe, wenn er den geplanten Totschlag nicht zur Anzeige bringt. Zu beachten ist dabei aber die Grenze der Offenbarung: Erlaubt und geboten ist allein die Anzeige gegenüber der Behörde oder dem Bedrohten. Nicht erlaubt ist etwa der Gang an die Presse. Zudem darf nur so viel offenbart werden, wie zur Abwendung der Tat erforderlich ist.
V. Ergebnis
Im französischen Ausgangsfall hat der Anwalt aller Voraussicht nach mit Einwilligung seines Mandanten gehandelt. Hätte er dies nicht getan, hätte er seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, denn für eine bereits begangene Tat lassen weder die BORA noch das übrige deutsche Recht eine Offenbarung zu. Anders ist der Fall zu bewerten, wenn der Totschlag noch in der Zukunft liegt und abgewendet werden kann: Dann macht sich der Anwalt sogar strafbar, wenn er die geplante Tat nicht zur Anzeige bringt. Die Schweigepflicht ist also weit – aber dort, wo es um die Rettung von Menschenleben geht, endet sie.

Justus Mareck, Diplom-Jurist, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dozent