20 wichtige Entscheidungen zum Thema „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“
Wie gravierend ein sexuell bestimmtes Fehlverhalten im Hinblick auf arbeitsrechtliche Sanktionen eingestuft wird, ist in hohem Maße einzelfallabhängig. Die folgende Übersicht aus „AA Arbeitsrecht aktiv, Ausgabe 7/2023, S.122“ schafft Klarheit.
Rechtsprechungsübersicht
1. Das jeweilige Verhalten müsse bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Relevant ist entweder das Ergebnis oder die Absicht. Für das „Bewirken“ genüge der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle.
BAG 9.6.11, 2 AZR 323/10, Abruf-Nr. 120210
2. Eine Abmahnung als eindringliches Stopp-Signal und Warnung für die Zukunft hätte den ArbN veranlasst, sein zukünftiges Verhalten darauf einzurichten und auf allen Ebenen den angemessenen Abstand und professionellen Umgang mit den ArbN der ArbG zu wahren, somit etwaige zukünftige sexuelle Belästigungen zu unterbinden.
LAG Hamm 23.2.22, 10 Sa 492/21, Abruf-Nr. 228212
3. Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung sei eine Abmahnung des ArbN trotz seiner langjährigen Beschäftigung nicht erforderlich gewesen. Der ArbN habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass der ArbG sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund der Verpflichtung des ArbG nach § 12 Abs. 3 AGG, alle Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen, sei es ihm auch nicht zuzumuten gewesen, eine Kündigung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auszusprechen.
LAG Köln 19.6.20, 4 Sa 644/19, Abruf-Nr. 217327
4. Der ArbN habe ein grob respektloses und beleidigendes Verhalten gegenüber dem Zeugen M. gezeigt, indem er diesen vor anderen als Schwein bezeichnet hat und bewusst dessen Auto in ekelerregender Weise an der Innenverkleidung der Fahrertüre mit seinen Genitalien berührt habe. Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Eine Betrachtung aller Umstände führe dazu, dass der ArbG eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre.
Arbeitsgericht Weiden 13.3.23, 3 Ca 556/22, Abruf-Nr. 235797
5. Unerwünschte Körperkontakte durch Heranrutschen auf der Couch, einen Griff an den Oberschenkel und eine Umarmung von hinten stellen eine schadenersatz- und entschädigungspflichtige sexuelle Belästigung im Sinne des AGG dar (Entschädigung in Höhe von 2.500 EUR zugesprochen).
Arbeitsgericht Weiden 16.9.15, 3 Ca 1739/14, Abruf-Nr. 235798
6. Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG stelle nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie sei „an sich“ als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u. a. von Umfang und Intensität.
BAG 20.11.14, 2 AZR 651/13, Abruf-Nr. 174710
7. Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale ist sexuell bestimmt. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an.
BAG 29.6.17, 2 AZR 302/16, Abruf-Nr. 196082
8. Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen küsst, verletzte seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines ArbG Rücksicht zu nehmen, in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
LAG Köln 1.4.21, 8 Sa 798/20, Abruf-Nr. 222509
9. Zwar liege eine sexuelle Belästigung vor. Bei der Interessenabwägung sei zugunsten des ArbN seine Betriebszugehörigkeit von mehr als 30 Jahren zu berücksichtigen. Angesichts seines Alters und des fehlenden Berufsabschlusses dürfe es für ihn schwer sein, eine Anstellung zu finden.
LAG Schleswig-Holstein 24.3.21, 6 Sa 203/20, Abruf-Nr. 235799
10. Die Kündigung eines ArbN, der seiner Kollegin ein Foto seiner Genitalien schickt, ist unwirksam. Entscheidend sei die langjährige private Freundschaft der beiden.
Arbeitsgericht Ulm 10.1.20, 1 Ca 93/19, Abruf-Nr. 235800
11. Eine Entblößung der Genitalien gegenüber anderen stellt ein sexuell bestimmtes Verhalten (§ 3 Abs. 4 AGG) dar. Auch eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG ist gem. § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist.
BAG 20.5.21, 2 AZR 596/20, Abruf-Nr. 223999
12. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war eine Abmahnung entbehrlich. Denn sowohl einzeln als auch jedenfalls in der Zusammenschau durfte der ArbN nicht damit rechnen, dass seine Äußerungen toleriert werden könnten. Es war ihm als Führungsperson in der unmittelbaren Ebene unter dem Geschäftsführer zuzumuten, jede Mitwirkung an der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines frauenfeindlichen, herabwürdigenden und sexistischen Arbeitsklimas zu unterlassen.
LAG Köln 6.12.21, 2 Sa 10/21, Abruf-Nr. 227756
13. Dem ArbG war die Weiterbeschäftigung des ArbN auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar. Zwar waren zu seinen Gunsten sein Alter und seine 40-jährige anstandslose Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Auch sei es eine einmalige Pflichtverletzung gewesen. Dennoch war dem das erhebliche Gewicht der Vertragsverletzung des ArbN durch die – noch nicht lange in dessen Schicht beschäftigten, erheblich jüngeren – Zeugin E. gegenüberzustellen.
LAG Rheinland-Pfalz 25.6.21, 6 Sa 210/20, Abruf-Nr. 228141
14. Die fristlose Kündigung sei in Anbetracht der langjährigen und beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des ArbN von 24 Jahren bei verbaler („Annäherungsversuche wie „Komm gib mir mal einen Kuss“ über ca. einen Monat“) und körperlicher („an den Oberschenkel gefasst“) sexueller Belästigung nicht verhältnismäßig gewesen.
LAG Rheinland-Pfalz 25.2.21, 2 Sa 207/20, Abruf-Nr. 225004
15. Die außerordentliche Kündigung sei wegen der erheblich verbalen (dass sie „mal ordentlich durchgef… gehöre“) und körperlichen (mehrfaches Anfassen und Küsse) sexuellen Belästigung über einen längeren Zeitraum verhältnismäßig. (Beim BAG 12.5.20, 2 AZN 1439/19 = verworfen)
LAG Rheinland-Pfalz 18.11.19, 3 Sa 316/18, Abruf-Nr. 225561
16. Es stellt eine schwere Pflichtverletzung in Form sexueller Belästigung dar, wenn ein ArbN einer Kollegin mehrfach an verschiedenen Tagen über einen längeren Zeitraum unter das T-Shirt den Rücken entlang bis zum BH fasst. Dies gelte umso mehr, als dass die Betroffene ihm gesagt habe, dass er dies unterlassen solle.
Arbeitsgericht Düsseldorf 14.12.18, 14 Ca 5613/18, Abruf-Nr. 235801
17. Sowohl der Kuss auf die Wange als auch der Inhalt des unstreitigen WhatsApp- Chats erfüllen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG. Hier sei eine Abmahnung aber ausreichend gewesen.
LAG Rheinland-Pfalz 23.3.18, 1 Sa 507/17, Abruf-Nr. 204655
18. Im Falle einer Kündigung eines Lehrers, der verdächtigt war, Schülerinnen sexuell belästigt zu haben, entschied das Gericht, dass anders als bei „einfachen“ Belästigungen nach § 3 Abs. 3 AGG auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG erfüllen können.
BAG 2.3.17, 2 AZR 698/15, Abruf-Nr. 195636
19. Ein Ausbilder ist für die Einstellung und Ausbildung von Azubis persönlich ungeeignet, wenn er unter gezieltem Einsatz seiner wirtschaftlichen Überlegenheit und seines Direktionsrechts als ArbG seine Azubis sexuell belästigt. Ein solches Verhalten lässt die Bereitschaft zum Missbrauch des Ausbildungsverhältnisses zu eigenen Zwecken erkennen.
OVG Münster 23.10.15, 4 B 348/15, Abruf-Nr. 235802
20. Die Frage eines langjährigen ArbN nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust stellen sexuelle Belästigungen dar und berechtigen den ArbG ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
LAG Niedersachsen 6.12.13, 6 Sa 391/13, Abruf-Nr. 140775
Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.