EuGH klärt den Begriff „Pastiche“ –
Was das Urteil für Sampling und Kunstfreiheit bedeutet
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 (Pelham) eine wegweisende Entscheidung zur urheberrechtlichen Ausnahme für „Pastiches“ getroffen – ausgelöst durch einen mehr als 20 Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen der deutschen Band Kraftwerk und der Pelham GmbH. Streitgegenstand: das Sampling von etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“.
Der EuGH stellt klar: Ein Pastiche liegt vor, wenn eine Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit diesem Werk einen erkennbaren künstlerischen Dialog führt – etwa als Hommage, Stilnachahmung oder kritische Auseinandersetzung. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Absicht des Nutzers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Pastiche-Charakters für das mit dem Original vertraute Publikum.
Für die Praxis bedeutet dies: Sampling kann unter die Pastiche-Ausnahme fallen – vorausgesetzt, der kreative Bezug zum Original ist nachweisbar. Plagiate und verdeckte Imitationen bleiben ausdrücklich ausgenommen. Der Bundesgerichtshof muss nun auf dieser Grundlage abschließend entscheiden.
Quelle: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-590/23 | Pelham (Begriff „Pastiche“; Pressemitteilung des EuGH vom 14.04.2026

Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.