EuGH klärt den Begriff „Pastiche“ –
Was das Urteil für Sampling und Kunstfreiheit bedeutet

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 (Pelham) eine wegweisende Entscheidung zur urheberrechtlichen Ausnahme für „Pastiches“ getroffen – ausgelöst durch einen mehr als 20 Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen der deutschen Band Kraftwerk und der Pelham GmbH. Streitgegenstand: das Sampling von etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“.

Der EuGH stellt klar: Ein Pastiche liegt vor, wenn eine Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit diesem Werk einen erkennbaren künstlerischen Dialog führt – etwa als Hommage, Stilnachahmung oder kritische Auseinandersetzung. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Absicht des Nutzers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Pastiche-Charakters für das mit dem Original vertraute Publikum.

Für die Praxis bedeutet dies: Sampling kann unter die Pastiche-Ausnahme fallen – vorausgesetzt, der kreative Bezug zum Original ist nachweisbar. Plagiate und verdeckte Imitationen bleiben ausdrücklich ausgenommen. Der Bundesgerichtshof muss nun auf dieser Grundlage abschließend entscheiden.

Quelle: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-590/23 | Pelham (Begriff „Pastiche“; Pressemitteilung des EuGH vom 14.04.2026

Hinweisgeber: Workshop zum Einrichten einer Meldestelle im Unternehmen

Seit das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten ist, haben interne Untersuchungen deutlich zugenommen. Solche Ermittlungen und die Bearbeitung von Hinweisen können komplex und zeitaufwändig sein, da Unternehmen sowohl interne als auch externe Richtlinien beachten müssen.

Hinweisgeberschutzgesetz: Die Uhr für die kleinen Unternehmen läuft

Die interne Meldestelle wird (fast) überall Pflicht: Am 17.12.2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umgesetzt haben.

Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft

Es hat lange dauert, nun ist es amtlich: Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft.

So gehen „Beschäftigungsgeber“ beim Hinweisgeberschutzgesetz jetzt vor

Für Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt ab dem 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG). Doch für wen gilt das Gesetz zusätzlich? Und wie gehen alle jetzt am Besten vor?

Letzte Änderungen im Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem bekannt wurde, dass Deutschland täglich eine hohe Strafe wegen der Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie zahlen muss, wurde am 9. Mai 2023 im Vermittlungsausschuss eine Einigung gefunden. Diese hat am 12. Mai 2023 den Bundestag und am 13. Mai 2023 den Bundesrat passiert. Die wesentlichen Änderungen lauten: