Hinweisgeberschutz
Die EU-Whistleblower-Richtlinie und das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz verpflichten Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden sowie alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors zur Implementierung eines Hinweisgebersystems. Ziel ist es, die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen zu unterstützen, gleichzeitig jedoch auch den Hinweisgeber (Whistleblower) besser zu schützen.
Im Folgenden können Sie einen Quick-Check machen und herausfinden, ob und wann Sie vom neuen Hinweisgeberschutzgesetz betroffen sind. Zusätzlich informieren wir Sie ausführlich über den aktuellen Stand der Dinge und zeigen auf, wie wir Sie bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen unterstützen können.
Unser Hinweisgeber Service
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Quick Check
Sind Sie verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten?
Der Quickcheck ist ein unverbindliches Informationsangebot und stellt keine konkrete Rechtsauskunft dar. Indem Sie die folgenden Fragen beantworten, erfahren Sie genau, ob und ab wann Sie vom neuen Hinweisgeberschutzgesetz betroffen sind:
Für weiterführende Informationen können Sie sich hier kostenlos unseren Whistleblower-Leitfaden downloaden oder direkt einen kostenlosen und persönlichen Beratungstermin in unserer Hinweisgeber-Sprechstunde vereinbaren:
Hinweisgeber Sprechstunde
Sie sind ein Unternehmen, ein Verein, ein Verband oder eine Kommune und nicht sicher, ob und wenn ja, wie Sie eine Meldestelle einrichten müssen? Gern hilft Ihnen hier die Kanzlei Mareck in einer kostenlosen Hinweisgeber-Sprechstunde weiter.
Wir bieten die kostenlose Hinweisgeber-Sprechstunde telefonisch oder per Videokonferenz an – zögern Sie nicht und vereinbaren Sie direkt einen Termin.
Typische Fälle
Sie möchten die interne Meldestelle an Vertrauensanwälte auslagern.
Ihre interne Meldestelle benötigt Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung.
Sie benötigen eine Richtlinie zum Thema Hinweisgeberschutz.
Sie oder Ihr Datenschutzbeauftragter benötigt Unterstützung bei der Dokumentation des Hinweisgeberschutzes (Eintrag in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, DSFA etc.).
Ihr Betriebs-/Personalrat hat noch Fragen zum Ablauf Ihres Hinweisgeberschutzes.
Ihre Personalabteilung benötigt Unterstützung bei dem Erstellen einer datenschutzrechtlichen Erstinformation für Ihre Mitarbeiter*innen.
Leistungen
Beratung in sämtlichen Bereichen des Hinweisgeberschutzes
Bereitstellung eines fertigen Hinweisgebersystems (Meldestelle und -kanäle)
Bereitstellung eines elektronischen Hinweisgeberportals
Entwicklung von Richtlinien, Betriebsvereinbarungen, Datenschutz-Informationen und Informationen für Mitarbeiter*innen zum Thema Hinweisgeberschutz
Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle durch Vertrauensanwälte (Dokumentation der eingehenden Meldungen, Dialog mit den Hinweisgebern, weitergehende Fallbearbeitung, Überwachung und Einhaltung der Fristen etc.)
Beratung im Hinblick auf die Abstellung etwaiger Verstöße
Schulung von Mitarbeitern
Was leisten wir in der Hinweisgeber-Sprechstunde nicht? Aus Gründen der Komplexität können wir im Rahmen der kostenlosen Hinweisgeber-Sprechstunde beispielsweise keine Vertretung in Streitfällen übernehmen oder Vertragstexte ausarbeiten. Sollte sich herausstellen, dass dieses notwendig wird, unterstützen wir Sie hier ebenfalls gern.
Unser Service im Hinweisgeberschutz
Anwaltliche Beratung und Begleitung der weiteren unternehmensinternen Schritte
Ausführliche Sachverhaltsaufklärung, um Felder auszuschließen, die über das Hinweisgebersystem nicht erfasst werden sollen (allg. Beschwerdemanagement, Datenschutz)
Einsatz einer Vertrauensanwältin
Einrichtung gesonderter Kommunikationswege für Hinweisgeber (sog. Whistleblower)
Gewährleistung des Datenschutzes (DSGVO)
Gewährleistung der Erreichbarkeit und kürzester Reaktionszeit für Hinweisbearbeitung
Geschultes und mit den speziellen Aufgaben vertrautes Büropersonal
Rechtskonformer Aufbau eines Hinweisgebersystems, das sowohl die Anforderungen des Datenschutzes, als auch der Richtlinie einhält.
Aktuelles zum
Hinweisgeberschutz
Hinweisgeberschutzgesetz: Die Uhr für die kleinen Unternehmen läuft
Die interne Meldestelle wird (fast) überall Pflicht: Am 17.12.2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umgesetzt haben.
Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft
Es hat lange dauert, nun ist es amtlich: Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft.
So gehen „Beschäftigungsgeber“ beim Hinweisgeberschutzgesetz jetzt vor
Für Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt ab dem 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG). Doch für wen gilt das Gesetz zusätzlich? Und wie gehen alle jetzt am Besten vor?