Fristlose Kündigung wegen Online-AUB
ohne einen vorherigen Arztkontakt
Erschienen in „PP Praxisführung professionell 02 | 2026“
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert deren Beweiswert vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit (AU), ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25, Abruf-Nr. 251070). Der Fall ist auch für Physiotherapiepraxen relevant.
Kündigung nach Nutzung einer Online-AUB, Klage abgewiesen
Ein Angestellter meldete sich am 19.08.2024 für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.08.2024 krank. Er erwarb über eine Internetplattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arztkontakt fand nicht statt – weder persönlich noch telefonisch oder digital. Die AUB wies die Form eines klassischen Musters 1b der ehemals papiergebundenen AUB auf, nannte u. a. „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. Der Arbeitgeber akzeptierte die AUB zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente: kein elektronischer Datenabgleich mit der Krankenkasse, interne Ermittlungen. Am 18.09.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter klagte und behauptete eine tatsächliche Erkrankung sowie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die AU in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 08.01.2025, Az. 9 Ca 3671/24) war die Klage erfolgreich, aber nicht vor dem LAG Hamm.
Lesen Sie, warum das LAG Hamm die Kündigung für gerechtfertigt hielt …

Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.