Eine Bahnfahrt, die ist lustig ….
aber bitte ohne Angabe des Geschlechts beim Ticketkauf

Muss für den Erwerb eines Bahntickets angegeben werden, ob die Person eine Frau oder ein Mann ist? Nein, sagt der Europäische Gerichtshof (09.01.2025, Az. C‑394/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren. Das gelte insbesondere, wenn die Datenerhebung darauf abziele, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren.

Hintergrund des Falles

Das französische Eisenbahnunternehmens SNCF Connect verpflichtete seine Kund:Innen dazu, beim Online-Kauf von Fahrscheinen ihre Anrede – „Monsieur“ oder „Madame“, also „Herr“ oder „Frau“ – anzugeben. Nach Ansicht eines Verbandes, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, verstößt diese Verpflichtung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Insbesondere gegen den Grundsatz der Datenminimierung werde verstoßen, da die eine die Geschlechtsidentität entsprechende Anrede für den Erwerb eines Fahrscheins gerade keine erforderliche Angabe sein dürfe.

2021 wies die CNIL – französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten – die Beschwerde zurück, da diese Praxis keinen Verstoß gegen die DSGVO darstelle. Der Verband wandte sich daraufhin an den französischen Staatsrat, um die Entscheidung für nichtig erklären zu lassen. Dieser fragte den Gerichtshof insbesondere, ob die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden, die auf die Angaben „Herr“ oder „Frau“ beschränkt sei, als rechtmäßig und insbesondere mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar eingestuft werden könne, wenn diese Erhebung darauf abziele, eine personalisierte geschäftliche Kommunikation mit diesen Kunden in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrssitte in diesem Bereich zu ermöglichen.

Für eine Bahnfahrt ist das Geschlecht des Fahrgastes irrelevant

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Datenminimierung, mit dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht werde, die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Die DSGVO enthalte eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden könne. Dies sei nach Ansicht des Gerichtshofs insbesondere dann der Fall, wenn die Verarbeitung

  1. für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person sei, oder
  2. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen dieser Verarbeitung oder eines Dritten erforderlich sei.

Beim ersten Rechtfertigungsgrund müsse die Verarbeitung von Daten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich sein, damit sie für die Erfüllung eines Vertrags als erforderlich angesehen werden könne. Eine Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation, die auf einer anhand der Anrede des Kunden angenommenen Geschlechtsidentität beruhe, erscheine nicht objektiv unerlässlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Schienentransportvertrags zu ermöglichen. Das Eisenbahnunternehmen könne sich nämlich für eine Kommunikation entscheiden, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruhe, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität der Kunden stehe. Dies sei eine praktikable und weniger einschneidende Lösung.

Beim zweiten Rechtfertigungsgrund verwies der Gerichtshof auf seine einschlägige ständige Rechtsprechung und erteilte dem Eisenbahnunternehmen eine Absage. Der EuGH stellte klar, dass die Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden eines Transportunternehmens, die darauf abziele, die geschäftliche Kommunikation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu personalisieren, nicht als erforderlich angesehen werden könne, wenn

  1. diesen Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt worden sei, oder
  2. die Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolge, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig sei, oder
  3. in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Kunden gegenüber dem berechtigten Interesse überwiegen würden, insbesondere wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.

Ein berechtigtes Interesse des Eisenbahnunternehmens lehnte der EuGH damit ab.

Und wie macht es die Deutsche Bahn?

Bei der Deutschen Bahn kann man im Online-Portal und der App schon jetzt eine neutrale Anrede auswählen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/25 des EuGH

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