Wenn die Presse Auskünfte über die Behandlungsmethoden eines verstorbenen Patienten wünscht
Nicht in allen Fällen kann sich ein Arzt oder ein Krankenhaus auf den postmortalen Geheimnisschutz eines verstorbenen Patienten gegenüber der Presse berufen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Mainz.
Was war passiert?
Im vorliegenden Fall hatte ein Verlag, der mehrere Zeitungen als Print- und Online-Medium herausgibt, gegen ein Uni-Klinikum im Eilantrag auf Auskunft zu bestimmten Fragen geklagt. Der Verlag beschäftigte sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medien mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Das Universitätsklinikum verweigerte die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem von ihrem eingesetzten Gerät und berief sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz.
Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse steht im Vordergrund
Das Verwaltungsgericht Mainz (18.12.2024, 4 L 686/24.MZ) gab dem Eilantrag, der insgesamt drei Fragen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt. Das Universitätsklinikum sei verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob bei dem von ihm behandelten Patienten nach der Implantierung des in Rede stehenden Cardiobandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien. Das Auskunftsverlangen diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Der Verlag habe sich in der Vergangenheit in seiner Berichterstattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft.
Wille des verstorbenen Patienten ausschlaggebend für Arzt
Das Universitätsklinikum könne sich dagegen nicht auf den postmortalen Geheimnisschutz des namentlich bekannten Patienten berufen. In welchem Umfang ein Arzt nach dem Tode des Patienten zum Schweigen verpflichtet sei, hänge allein vom geäußerten oder vermuteten Willen des Geheimnisgeschützten ab. Der Arzt müsse die Verweigerung der Auskunft nachvollziehbar begründen. Die gerichtliche Prüfung beschränke sich indes auf die Vertretbarkeit der vorgebrachten ärztlichen Bedenken.
Hierzu die Richter weiter: „Im vorliegenden Fall habe der Patient vor seinem Tod die Öffentlichkeit selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behandlungsmethode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesundheitszustand teilhaben lassen. Nach seinem anzunehmenden mutmaßlichen Patientenwillen sei daher sein Einverständnis für die Beantwortung der Frage, ob weitere Behandlungen bei ihm nach seiner Operation erforderlich geworden seien, anzunehmen. Es handele sich dabei zudem um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen. Es bestehe insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes, das den postmortalen Persönlichkeitsschutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände überwiege. Die beiden weiteren Fragestellungen bedürften keiner gerichtlichen Entscheidung, weil die diesbezüglichen Antworten bekannt seien.“
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Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.