Wer erbt den Instagram-Account?
Verstirbt ein(e) Instagram-Nutzer:in, wird der Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Zwar kann das Profil dann nicht mehr genutzt werden, aber es bleibt sichtbar. Die Erbin eines verstorbenen Sängers akzeptierte das nicht und zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Dieses entschied, dass Erben auf Wunsch hin den vollständigen Zugriff auf das Instagram-Konto erhalten müssen – nicht nur passiv, sondern auch aktiv.
Hintergrund: Witwe klagt gegen Meta
2019 verstarb der Sänger Alphonso Williams (Gewinner der Castingshow DSDS im Jahr 2017). Seine Ehefrau – gleichzeitig Alleinerbin – nutzte weiter seinen Instagram-Account. Als der Meta-Konzern im Jahr 2022 vom Tod des vormaligen Inhabers erfuhr, versetzte das Unternehmen das Konto in den beschriebenen Gedenkzustand.
Dagegen klagte die Witwe und erstritt zunächst vor dem Landgericht (LG) Oldenburg einen Zugriff auf den Account, der ihr zumindest die Leserechte verschaffte (passive Rechte). Da diese Entscheidung für sie nur ein teilweiser Erfolg war, legte sie dagegen Berufung ein.
OLG Oldenburg: Aktiver Zugriff der Erben auf Instagram
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, Az. 13 U 116/23) entschied, dass der Witwe ein uneingeschränkter Zugang inklusive des aktiven Bearbeitens von Inhalten zustehe. Damit kann sie das Instagram-Konto aktiv vollumfänglich nutzen.
Die OLG-Richter kamen zum Ergebnis, dass der Meta-Konzern als technischer Betreiber von Instagram der BGH-Rechtsprechung unterworfen sei. Dieser urteilte bereits im Jahr 2018, dass Social-Media-Accounts grundsätzlich mit allen Nutzungsrechten vererbbar seien. Danach würden Erben per Gesamtrechtsnachfolge in die Vertragsverhältnisse der Erblasser eintreten (§ 1922 BGB). Dies gelte auch für die vertraglich vereinbarte Nutzung eines Social-Media-Kontos (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17).
Mit der Erbenstellung übernehme die Ehefrau nach Ansicht des OLG alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Dies umfasse eben nicht nur das passive Recht auf einen lesenden Zugriff, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf die aktive Nutzung des Accounts.
Zwar habe der BGH seinerzeit den Erben nur die geforderte Bereitstellung von Inhalten eines Erblassers zugesprochen (darauf berief sich Meta vor dem OLG Oldenburg). Das OLG kam aber zum Ergebnis, dass der BGH die Frage der aktiven Nutzung in seiner Grundsatzentscheidung offengelassen habe. Die Kläger im Verfahren vor dem BGH hätten nur das Lesen gefordert. Ihnen dieses einzuräumen, schließe aber weitergehende Rechte (der aktiven Nutzung) nicht aus. Zur Begründung führten die OLG-Richter auch einen Beschluss des BGH aus 2020 an, wo es ebenfalls nur um die passive Nutzung eines Social-Media-Accounts ging (BGH, Beschluss vom 20.08.2020, Az. III ZB 30/20).
Zudem seien die zum Instagram-Account gehörenden Leistungen von Meta vollumfänglich vererbbar, weil sie rein technischer, nicht aber höchstpersönlicher Natur seien. Meta stelle die Plattform zur Verfügung und sorge für ihren Betrieb. Diese Leistungen seien nicht personenbezogen und könnten daher unverändert vererbt werden. Es entstehe ein normales Vertragsverhältnis, das dem Erben als nachfolgenden Kontoinhaber auch dieselben Pflichten wie dem vormaligen Inhaber (nun Erblasser) auferlege. Als Indiz für die Übertragbarkeit der einschlägigen Social-Media-Accounts sei auch der Umstand, dass der Meta-Konzern die Eröffnung eines Kontos durch eine bevollmächtigte Person erlaube. Auch dies spreche für die nicht höchstpersönliche Natur dieser Accounts.
Dier Argumentation des LG Oldenburg, ein Instagram-Account sei ebenso wie ein Girokonto nicht vollständig auf einen Erben übertragbar, weil zu dieser Vertragsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis gehöre, folgten die OLG-Richter nicht. Diese besondere Vertrauensbeziehung bestehe zwischen dem technischen Betreiber einer Social-Media-Plattform und den Nutzern nicht.
Die Revision wurde zugelassen.
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Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.