Nachvergütung nach § 32a UrhG:
OLG Hamburg korrigiert die Millionenrechnung im Fall „Hinterm Horizont“
Das sogenannte Fairnessprinzip des Urheberrechts sorgt regelmäßig für Aufsehen – besonders dann, wenn es um große kommerzielle Erfolge geht. Ein aktuelles Beispiel liefert das Verfahren um das Udo-Lindenberg-Musical „Hinterm Horizont“, in dem das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 02.07.2026 (Az. 5 U 105/24) über die Nachvergütung des Librettisten entschieden hat. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor; belastbar sind daher vor allem das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (23.10.2024, Az. 310 O 100/14) sowie die bislang bekannten Eckpunkte der Berufungsentscheidung.
Worum es geht
Der Autor hatte für seine Mitarbeit am Libretto eine feste Vergütung von 100.000 Euro erhalten, ergänzt um eine Erlösbeteiligung, die allerdings erst ab Erreichen der Gewinnzone („Recoupment“) greifen sollte – ein Punkt, der nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erreicht wurde. Demgegenüber standen Ticketeinnahmen des Veranstalters von über 100 Millionen Euro aus den Aufführungen in Berlin und Hamburg. In einer solchen Konstellation eröffnet § 32a UrhG dem Urheber einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung, wenn seine Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den erzielten Erträgen steht.
Die Linie des Landgerichts
Das LG Hamburg hatte dem Autor rund fünf Millionen Euro zugesprochen. Methodisch besonders lesenswert ist dabei die dreistufige Prüfung, die das Gericht sauber abgearbeitet hat: Feststellung der vereinbarten Vergütung, Ermittlung der Erträge des Verwerters und schließlich Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 287 Abs. 2 ZPO. Zentral war die Einordnung des Klägers als – zumindest ganz überwiegend – Alleinurheber des Librettos; bloße Ideen, Motive und Vorgaben Dritter genügten dem Gericht nicht, um eine schöpferische Eigenleistung zu verneinen.
Bei der Berechnung stützte sich die Kammer indiziell auf die „Regelsammlung Bühne 2005″ und gelangte über einen Mindestsatz von 10 % der Roheinnahmen zu einer Aufteilung zwischen Musik- und Texturheber, aus der ein Anteil von 4,5 % für den Librettisten resultierte. Bemerkenswert und praxisrelevant: Die enormen Produktions- und Betriebskosten des Veranstalters – von diesem als typische „First-Class-Musical“-Investitionen beschrieben – ließ das LG gerade nicht mindernd einfließen. Sie stellten das allgemeine unternehmerische Risiko dar, das der Urheber nicht mitzutragen habe.
Die Korrektur durch das OLG
Das OLG Hamburg bestätigte zwar den Anspruch dem Grunde nach, reduzierte die Nachvergütung aber deutlich auf rund 730.000 Euro. Nach den bislang bekannten Eckpunkten hielt der Senat die vom LG gewählte Berechnungsmethode für den Veranstalter für unangemessen belastend. Kernpunkt der Korrektur: Zwar sei grundsätzlich auf den Bruttoerlös abzustellen, doch dürften nicht die vollen Umsätze zugrunde gelegt werden. Andernfalls würden große, privatwirtschaftlich finanzierte Häuser gegenüber öffentlich subventionierten Bühnen benachteiligt, bei denen Zuschüsse und Drittmittel außer Betracht bleiben. Der Senat legte daher nur 40 % des Umsatzes als Bemessungsgrundlage zugrunde.
Einordnung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass § 32a UrhG kein „Selbstläufer“ ist, sondern von einer wertenden Gesamtbetrachtung lebt. Interessant ist der methodische Ansatz des OLG, die Besonderheiten der privatwirtschaftlichen Produktionsfinanzierung nicht erst bei den abzugsfähigen Aufwendungen, sondern bereits auf Ebene der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Ob dieser 40-%-Ansatz dogmatisch überzeugt und wie er sich zur bisherigen BGH-Rechtsprechung („Das Boot“) verhält, wird sich erst anhand der schriftlichen Gründe beurteilen lassen. Da die Revision nicht zugelassen wurde und beide Seiten die Nichtzulassungsbeschwerde prüfen, ist überdies offen, ob das letzte Wort bereits gesprochen ist.
Für Urheber wie für Verwerter lohnt es sich, Vergütungs- und Beteiligungsklauseln – insbesondere Recoupment-Modelle – frühzeitig und sorgfältig auszugestalten. Gern beraten wir Sie hierzu.

Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.