Metall auf Metall – Endstation nach 27 Jahren:
BGH erklärt Sampling als „Pastiche“ für zulässig

Es ist wohl der längste Rechtsstreit der deutschen Urheberrechtsgeschichte und er hat nun ein Ende gefunden: Mit Urteil vom 3. September 2026 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 74/22) entschieden, dass die Übernahme einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in den Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur (1997) als zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“ nach § 51a Satz 1 UrhG erlaubt ist. Die Revision der Kläger blieb damit erfolglos

Worum ging es?

Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz elektronisch kopiert und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Schleife unterlegt. Die Mitglieder von Kraftwerk sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie des Urheberrechts und verlangten Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der Tonträger.

Der Weg durch die Instanzen ist bemerkenswert: LG Hamburg, zweimal OLG Hamburg, vier BGH-Revisionsurteile, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 sowie zwei Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C-476/17 – Pelham u.a. und zuletzt C-590/23 – Pelham [Begriff „Pastiche“] vom 14. April 2026).

Die BGH-Entscheidung in aller Kürze

Der Senat stellt zunächst klar: In der Übernahme der Rhythmussequenz liegt ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Dieser Eingriff ist jedoch seit dem 7. Juni 2021 durch die Schranke des § 51a Satz 1 UrhG gedeckt.

Kernaussagen zum Begriff des Pastiches:

  • Die Pastiche-Ausnahme ist kein Auffangtatbestand für sämtliche Formen kreativer Übernahme.
  • Erfasst sind Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern**, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.
  • Die Übernahme geschützter Elemente, ausdrücklich auch im Wege des Sampling, muss einem als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ursprungswerk dienen. Dieser kann in einer offenen Stilnachahmung, einer Hommage oder einer humoristischen bzw. kritischen Auseinandersetzung bestehen.
  • Für die Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches genügt, dass dieser Charakter für denjenigen erkennbar ist, dem das Ursprungswerk bekannt ist.

Da § 51a UrhG der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG dient, ist die Norm richtlinienkonform auszulegen. Der BGH setzt damit die Vorgaben des EuGH aus April 2026 unmittelbar um.

Was das für die Praxis bedeutet

Für Musikschaffende, Produzenten und Labels: Sampling ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein automatischer Rechtsverstoß mehr. Entscheidend ist, ob sich die Übernahme als erkennbarer künstlerischer Dialog mit dem Referenzwerk darstellt. Die reine Übernahme fremder Tonsequenzen zur Arbeitsersparnis oder zur bloßen Anreicherung des eigenen Produkts bleibt unzulässig.

Für Rechteinhaber: Die Kontrolle über kleinste Werkteile ist geschwächt. Lizenzstrategien und Vertragsgestaltung sollten überprüft werden, insbesondere dort, wo Kataloge systematisch für Sampling nachgefragt werden.

Über die Musik hinaus: Die Grundsätze gelten für alle Werkarten. Memes, Remixes, Fan-Art, Mashups und KI-gestützte Stilnachbildungen lassen sich künftig an denselben Kriterien messen. Zugleich bleibt die Drei-Stufen-Prüfung des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie zu beachten: Die normale Verwertung des Werks darf nicht beeinträchtigt werden.

Unser Rat

Wer fremdes Material übernimmt, sollte den kreativen Dialog dokumentieren und nachvollziehbar begründen können, idealerweise vor der Veröffentlichung. Die Grenze zwischen zulässigem Pastiche und rechtswidriger Übernahme verläuft im Einzelfall fein.

Sie planen ein Projekt mit Sampling, Remix oder Referenzkunst? Oder sehen Sie Ihre Rechte durch eine Übernahme verletzt? Wir prüfen Ihre Konstellation und begleiten Sie von der Konzeption bis zur Durchsetzung.

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 162/2026

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