Ein Mitarbeiter kann gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten geltend machen. In einer Güter- und Interessenabwägung ist festzustellen, ob dem Auskunftsanspruch überwiegende berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder eines Dritten, wie zum Beispiel bei Geheimhaltung, entgegenstehen. Dieses gilt auch für den Anspruch des Mitarbeiters auf Erteilung einer Kopie der vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Beschäftigtendaten.

Lesen Sie den ganzen Artikel gern in der Ausgabe 6/19 von „Arbeitsrecht aktiv (AA)“ oder kostenpflichtig digital unter dem folgenden Link: https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/auskunftsrechte-des-arbn-wie-weit-reichen-die-einsichts-und-auskunftsrechte-des-arbn-f121220

Veranstaltungen mit Heike Mareck

Sexualisierte Gewalt Teil 1

Beitrag aus AA – Arbeitsrecht aktiv 5/2026 S.89 – 92

Handyverbot

Mobiltelefon statt Massage? So vereinbaren Sie ein Handyverbot für angestellte Physios! Die Nutzung privater Mobiltelefone kann sich negativ auf die Arbeitsatmosphäre in der Physiopraxis auswirken. Ständig piept es irgendwo, weil sich eine News-App meldet oder das Handy brummt, weil eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht eingegangen ist…

Fristlose Kündigung wegen Online-AUB ohne einen vorherigen Arztkontakt

Veröffentlichung von RAin Heike Mareck in „PP Praxisführung professionell 02/2026“ des IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH

Bewerber googeln

Arbeitgeber recherchieren häufiger im Internet nach Informationen über Bewerbende. Doch was sollten Arbeitgeber hierbei beachten? Ein interessanter Fall, der es bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft hat, gibt Aufschluss.

Handwerker aufgepasst!

Keine Widerrufsbelehrung = Keine 19.000 EUR Lohn!
Ein Gericht entschied kürzlich über einen Fall, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte …