Wenn sich Menschen im Internet offen über Richter*Innen beschweren

Es gibt Menschen, die im Internet ihre Meinung über Richter*Innen veröffentlichen, indem sie sich über deren Entscheidungen in einem Gerichtsverfahren „beschweren“, deren vollständigen Namen veröffentlichen oder gar beschuldigen, „willkürlich“ zu handeln. Begründet wird dies dann mit der sogenannten Meinungsfreiheit. Doch wie weit geht die Meinungsfreiheit und was müssen sich RichterInnen nicht bieten lassen?

LDI NRW äußerte sich zu einem Fall

Die LDI NRW berichtet in ihrem 27. Tätigkeitsbericht 2022, S. 35 ff über einen solchen Fall und stellte dabei fest:

  • Das Recht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu zählen auch die Gesetze zum Persönlichkeitsschutz von Betroffenen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die DSGVO lässt Datenverarbeitungen, für die es ein überwiegendes berechtigtes Interesse gibt, grundsätzlich zu. Zugleich eröffnet sie die Möglichkeit, zwischen Meinungsfreiheit und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Bei der Beurteilung von Internetveröffentlichungen mit Personenbezug anhand der Vorgaben der DSGVO sind die Wertungen des Grundgesetzes und die diesbezügliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Ob es zur Ausübung der Meinungsfreiheit im Rahmen eines berechtigten Interesses erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, bemisst sich anhand einer Gesamtabwägung aller im Einzelfall betroffenen Interessen.
  • Bei Äußerungen ist zunächst deren konkreter Gehalt zu betrachten. Das Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je stärker die Äußerung darauf abzielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Umso geringer ist es, wenn es nur um eine emotionale Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
  • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist. Die Verfassung setzt einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze äußerungsrechtliche Grenzen.
  • Ebenfalls kommt es bei der Abwägung darauf an, ob und inwieweit für eine betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand und welche Verbreitung und Wirkung sie entfaltet. Bei einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen in der Regel gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung zurücktreten müssen, auch wenn sie namentlich kritisiert werden. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist.

Was ist, wenn Grenzen überschritten werden?

Werden nicht nur die Entscheidungen eines Richters gerügt, sondern wird dieser unbelegt außerdem beschuldigt, willkürlich zu handeln, Recht missbräuchlich auszuüben sowie Urkundenfälschung und Rechtsbeugung begangen zu haben, sind solche Äußerungen im Internet dazu geeignet, die betroffene Person in ihrem Amt zu schädigen. Entsprechende Datenverarbeitungen sind daher nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Wie ging der Fall in NRW aus?

Noch gar nicht. Der Verantwortliche lehnte eine Löschung der Veröffentlichungen ab. Im Rahmen einer Anordnung wurde dem Verantwortlichen aufgegeben, die Internetbeiträge zu löschen. Darüber hinaus wurde ihm untersagt, die ehrverletzenden Äußerungen auf Internetseiten oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Ausnahme: Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO

Von datenschutzrechtlichen Prüfungen ausgenommen sind personenbezogene Darstellungen im Internet, die dem sogenannten Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO unterliegen, das Ausnahmen von der Anwendung einzelner DSGVO-Regelungen bei Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken vorsieht. Vorliegend handelte es sich nicht um eine journalistische Tätigkeit.

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