Beschäftigtendatenschutz
Der Tod und der Datenschutz
Was gilt nach der DSGVO hinsichtlich personenbezogener Daten verstorbener Mitarbeiter?
Diese Frage stellen sich häufig Arbeitgeber, wenn z.B. der Arbeitnehmer unerwartet verstirbt und Dritte um Auskunft über den Verstorbenen bitten.
Grundsätzlich …
… stellt Art. 1 Abs. 1 DSGVO auf den „Schutz natürlicher Personen“ ab. Aus dem Erwägungsgrund 27 ergibt sich, dass die DSGVO nicht für personenbezogene Daten Verstorbener gilt. Zwar könnten die Mitgliedsstaaten Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber bisher aber keinen Gebrauch gemacht. Daher sind vom Begriff „natürlicher Personen“ nach der DSGVO nur „lebende Personen“ erfasst.
Dennoch …
… sind die Daten verstorbener Mitarbeiter nicht schutzlos gestellt. In Betracht kommt hier das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht. Dieses leitet sich aus der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ab, die auch nach dessen Tod zu achten ist. Zum geschützten Bereich gehört der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG 22.8.06, 1 BvR 1637/05). Dieser grundrechtliche Achtungsanspruch kann von Angehörigen über § 1004, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend gemacht werden.
Merke:
Zudem finden sich im bereichsspezifischen Datenschutzrecht Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener, so z.B. in § 35 Abs. 1 SGB I (Sozialdaten), § 2a Abs. 5 AO; § 23 Abs. 2 KunstUrhG, § 355 Abs. 1 StGB.
Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.