Videoüberwachung in Fitness-Studios:
Das sagt die Rechtsprechung

Die Videoüberwachung im Bereich einer Umkleide, der Trainingsfläche und der Aufenthaltsbereiche in einem Fitnessstudio ist eine Datenschutzverletzung. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig.

Was war passiert?

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio und überwachte per Video die Herrenumkleide, die Trainingsfläche, den Aufenthaltsbereich und die Sitzgelegenheiten bei der Getränkezapfanlage während der Öffnungszeiten. Die zuständige Datenschutzbehörde sah hierin eine Datenschutzverletzung und untersagte dies. Die Klägerin ging gegen die Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde vor und verlor in der 1. Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Urteil vom 19.11.2019, Az.: 8 A 835/17). Das Gericht stufte die amtliche Anordnung als rechtmäßig ein. Hiergegen legte die Klägerin vor dem OVG Schleswig Berufung ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OVG Schleswig (Beschluss vom 14.07.2022, Az.: 4 LA 11/20) bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und lehnte das Rechtsmittel ab. Die Richter betonten:

„Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung lägen nicht vor. Zwar seien hier schutzwürdige Interessen der Klägerin an der Videoüberwachung tangiert. Für den Bereich der Herrenumkleide bestünden allerdings Anhaltspunkte, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwögen. Hier sei die Intimsphäre der Betroffenen berührt. Dies stelle einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Die Kameraüberwachung in Umkleidebereichen sei deshalb grundsätzlich unzulässig, weil sich Betroffene hier zum Teil unbekleidet zeigten und durch Kameraaufnahmen das Schamgefühl in erheblicher Weise berührt werde. Aber auch im Bereich der Trainingsfläche überwögen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Hinsichtlich der Überwachung des Aufenthaltsbereichs habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Untersagungsverfügung nicht die Videoüberwachung der Automaten und der Getränkezapfanlage umfasse. Betroffen sei allein die Beobachtung des Aufenthaltsbereichs und der Sitzgelegenheiten.“

Und das OVG Schleswig weiter:

„Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich nicht erschließe, warum die Videoüberwachung in einem Fitnessstudio unzulässig sein solle, weil man sich dort längere Zeit aufhalte, gleichzeitig aber eine ständige Videoüberwachung in einem Verkehrsmittel des Öffentlichen Personennahverkehrs zulässig sein solle, bleibt unklar, auf welche Prüfungspunkte der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sich dieses Vorbringen bezieht. Weder ordnet die Klägerin diesen Vortrag der Prüfung bestimmter Normen oder konkret bezeichneter Tatbestandsvoraussetzungen der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage zu, noch lässt sich anderweitig erkennen, welchen tragenden Rechtssatz oder welche entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellung sie insoweit beabsichtigt in Frage zu stellen. Das Vorbringen erscheint daher mehr als pauschale Kritik an dem Endergebnis der Entscheidung denn als Darlegung, die aufgrund einer intensiven Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung deren Richtigkeit in Frage zu stellen vermag. Auch im Übrigen fehlt es weitgehend an konkreten Bezugnahmen auf die angegriffene Entscheidung.“

Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=JURE230057562

Kein Verantwortlicher ermittelbar

Die Aufsichtsbehörde muss einen Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Aber: Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.

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