Einsichtnahme und Auskunft nach dem Datenschutz – wozu ist der Arzt verpflichtet?
Publikation
Patienten haben gegenüber dem behandelnden Arzt einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Patientenunterlagen. Doch zunehmend berufen sich die Patienten jetzt auf „ihr“ Recht zur Auskunft nach dem Datenschutz. Was hat das auf sich?
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Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.