Unbekannter fotografiert mich auf offener Straße: Geht das?

Darf mich eine mir völlig unbekannte Person auf der Straße mit dem Handy fotografieren? Eine Frage, die häufig gestellt wird. Das Amtsgericht (AG) Hamburg sagt nein.

Aus dem Auto heraus fotografiert

Ein Mann fotografierte mit seinem Mobiltelefon aus seinem Auto heraus gezielt zwei Frauen (18 bzw. 20 Jahre), ohne zuvor deren Erlaubnis eingeholt zu haben. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin das Handy zur Beweissicherung (§§ 94, 98 StPO i. V. m. § 46 OWiG). Auf dem Handy befanden sich tatsächlich entsprechende Aufnahmen. Der Fotograf teilte mit, er habe diese für ausschließlich private Zwecke aufgenommen und wolle sie auch nicht verbreiten.

Warum verteidigte sich der Fotograf mit der DSGVO?

Warum diese Argumentation? Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt die DSGVO nicht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“

Nix da mit „privater“ Aufnahme!

Das zog vor dem AG Hamburg (Beschluss vom 3.7.2020, Az.: 163 Gs 656/20) aber gar nicht. Eine solche Auslegung werde dem zitierten Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht gerecht. Zwar entspreche es in der Tat dem Willen des Verordnungsgebers, die Erhebung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen. Der Betroffene verstehe diese Regelung jedoch falsch, wenn er daraus schließe, dass es ihm jederzeit freistehe, in der Öffentlichkeit eigenmächtig gezielt Fotografien von ihm fremden Personen zu fertigen.

Der Verwendungszweck ist hier egal

Bereits der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz wies darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, mit welchem Ziel bzw. zu welchem Zweck die Anfertigung der Fotos erfolgt sei bzw. ob diese außerhalb einer rein privaten Sachbehandlung beabsichtigt gewesen sei. Bereits die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit verlasse den „privaten Raum“ und damit dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 lit.c DSGVO.

Der Eingriff in die gemäß Art. 5, 6 und 7 DSGVO geregelten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgte somit bereits im Moment des Fotografierens der beiden Frauen, unabhängig vom späteren tatsächlichen Verwendungszweck der Bilder.

Die Macher des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO meinten mit „privat“ eher Familienfeiern, Gruppenreisen, Betriebsfeiern oder ähnliche Veranstaltungen. Diese Daten sollten aus dem Regelungsbereich der DSGVO ausgenommen werden, aber sicherlich nicht die gezielte – und zudem heimliche – Anfertigung von Fotos fremder Menschen.

Fotograf beging Ordnungswidrigkeit

Da eine Erlaubnis der betroffenen Frauen zur Anfertigung des Fotos von dem Betroffenen vorab nicht eingeholt worden war, beging der Fotograf eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 DSGVO.

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Kein Verantwortlicher ermittelbar

Die Aufsichtsbehörde muss einen Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Aber: Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.

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