Mallorca-Gate, Ausspähen und Instrumentalisierung Minderjähriger?

Bei der sogenannten „Mallorca-Gate“-Affäre ging es um die NRW-Ex-Umweltministerin Ursula H.-E.. Hier stand der Vorwurf im Raum, dass sie zusammen mit einigen anderen Politikern auf Mallorca kurz nach der Flutkatastrophe in NRW im Jahr 2021 auch den Geburtstag ihres Mannes gefeiert und Urlaub gemacht haben soll. Doch nicht nur sie stand nun (fast ein Jahr später) in der Kritik, sondern auch die SPD. Was war passiert und wie lässt sich das rechtlich einordnen?

Was ist passiert?

Ein Mitarbeiter der SPD-Abgeordneten Sarah P. soll Folgeanfragen an den Instagram-Account der 16-jährigen Tochter der CDU-Politikerin Ursula H.-E. gesendet haben. Durch die Bestätigung solcher Folgeanfragen kann der Follower auch Inhalte, wie hochgeladene Bilder, von privaten Accounts sehen. Zunächst hatte der Mitarbeiter über den Account von Sarah P. eine Anfrage gestellt und wenige Minuten später über seinen eigenen Account, wie Screenshots belegen. Diese Anfragen hatten wohl den Hintergrund, mehr über eine mögliche Geburtstagsfeier herauszufinden und wurden durch einen studentischen Mitarbeiter laut P. aus „Neugierde“ gestellt.

Rechtliche Konsequenzen?

Der NRW-SPD-Fraktionschef teilte daraufhin dem „Westfalen-Blatt“ mit, dass die Aktion dumm und unsensibel gewesen sei und es rechtliche Konsequenzen für den Mitarbeiter gebe. Doch welche könnten das sein? Nachfolgend eine kurze rechtliche Einschätzung:

Arbeitsrechtliche Einordnung

Könnte bereits das Stellen der Folgeanfragen ausreichen, um einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGB darzustellen, um eine wirksame außerordentliche Kündigung aussprechen zu können?

Bei einem unbestimmten Rechtsbegriff, wie „wichtiger Grund“, ist eine gestufte Prüfung vorzunehmen. Zunächst muss ein Sachverhalt vorliegen, der ohne besondere Umstände des Einzelfalls zu beachten, an sich geeignet wäre, einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Dann muss eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden. Hier sind verschiedene Fallgruppen durch die Rechtsprechung gebildet und kategorisiert worden.

Zunächst wäre hier eine Druckkündigung denkbar, jedoch gibt es keine Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber, weswegen diese Fallgruppe entfällt. Auch eine Verdachtskündigung fällt deswegen weg, weil die vorgeworfene „Straftat“ (unten mehr) wohl nicht schwerwiegend genug ist.
Zu beachten ist ebenfalls, dass die Handlung im Rahmen der Arbeit begangen wurde und daher nicht privaten Zwecken zuzuordnen ist.

Einschlägig könnte indes ein Verstoß gegen den Datenschutz sein. In der Vergangenheit bezog sich diese Fallgruppe meist auf Handlungen gegen den Arbeitgeber. Zwar ist hier ein Verstoß gegen Rechte Dritte nicht auszuschließen, indes ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine bloße Folgeanfrage, die nicht angenommen wurde, bereits einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellt. Schließlich gibt es die Funktion eines privaten Profils, um zu sehen, wer einem folgen möchte und somit unerwünschte Follower auszuschließen.

Denkbar wäre bei rechtskräftiger Verurteilung, eine Kündigung aufgrund einer Straftat des Arbeitsnehmers. Dieses hätte die Konsequenz, dass ein regulärer Einsatz des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. Selbst wenn es jedoch zu einer Verurteilung wegen Ausspähens von Daten kommen sollte, was unten näher ausgeführt wird, könnte der Arbeitnehmer wohl dennoch weiterhin regulär eingesetzt werden. Hier wäre auch zu beachten, dass man den Arbeitnehmer versetzen oder ihm ein anderes Gebiet zuweisen könnte, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten wäre.

Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ist somit ausgeschlossen.

Strafrechtliche Konsequenzen?

Außerdem werden, vordergründig aus den Reihen der CDU, Vorwürfe des Ausspähens (von Daten) laut. § 202a StGB, der das Ausspähen von Daten unter Strafe stellt, ist wohl nicht einschlägig.
Bei den Bildern auf dem Instagram-Profil handelt es sich um Daten. Auch sind die Daten nicht für den Täter bestimmt, da nach dem Willen der Verfügungsbefugten, also der Tochter von Ursula H.-E., die Daten nicht in den Herrschaftsbereich des Mitarbeiters kommen sollen.

Man kann auch davon ausgehen, dass durch die Stellung des Profils auf „Privat“ die Daten besonders gegen den unberechtigten Zugang gesichert wurden, da eine solche Funktion gerade dazu von Instagram bestimmt ist, das Unberechtigte keinen Zugriff erhalten und man selbst kontrollieren kann, wer die Bilder betrachtet.

Allerdings hat der Mitarbeiter sich faktisch nie Zugang zu den Daten verschafft, da er keine eigene Verfügungsgewalt über sie hergestellt hat. Er hatte auch nie die Absicht, dies auf rechtswidrigen Wegen zu tun, da er über den regulären Weg eine Folgeanfrage gestellt hat, die extra hierfür konzipiert ist. Gerade in der Überwindung einer Zugangssicherung liegt die strafwürdige kriminelle Energie, welche sich hier nicht manifestierte. Eine Bestrafung nach § 202a StGB scheidet somit aus.

Fazit: Zumindest keine harten Konsequenzen

Im Ergebnis wird der Mitarbeiter wohl strafrechtlich nicht verfolgt werden können und muss auch keine wirksame außerordentliche Kündigung befürchten. Dass der Versuch der Ausnutzung einer Minderjährigen moralisch fraglich erscheinen mag, heißt nicht gleich, dass hieraus rechtliche Konsequenzen folgen müssen.

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Kein Verantwortlicher ermittelbar

Die Aufsichtsbehörde muss einen Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Aber: Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.

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