Das sollten Sie vereinbaren …

Homeoffice kann für den ArbG und ArbN eine Win-win-Situation sein – wenn alle Voraussetzungen stimmen. Das bedeutet, dass sich beide Seiten im Vorfeld bereits einige Gedanken machen sollten – zum Beispiel zur Arbeitszeit, zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, aber auch zur Frage, wer haftet, wenn der ArbN sich auf den Arbeits-PC Schadsoftware herunterlädt.

Lesen Sie den ganzen Artikel mit Checklisten  und Musterformulierungen kostenfrei und digital in „Chef easy“ (CE) unter dem folgenden Link: https://www.iww.de/ce/homeoffice/telearbeit-homeoffice-arbeitszeit-arbeitsmittel-und-haftung-das-sollten-sie-vereinbaren–f124712

Veranstaltungen mit Heike Mareck

Sexualisierte Gewalt Teil 1

Beitrag aus AA – Arbeitsrecht aktiv 5/2026 S.89 – 92

Handyverbot

Mobiltelefon statt Massage? So vereinbaren Sie ein Handyverbot für angestellte Physios! Die Nutzung privater Mobiltelefone kann sich negativ auf die Arbeitsatmosphäre in der Physiopraxis auswirken. Ständig piept es irgendwo, weil sich eine News-App meldet oder das Handy brummt, weil eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht eingegangen ist…

Fristlose Kündigung wegen Online-AUB ohne einen vorherigen Arztkontakt

Veröffentlichung von RAin Heike Mareck in „PP Praxisführung professionell 02/2026“ des IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH

Bewerber googeln

Arbeitgeber recherchieren häufiger im Internet nach Informationen über Bewerbende. Doch was sollten Arbeitgeber hierbei beachten? Ein interessanter Fall, der es bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft hat, gibt Aufschluss.

Handwerker aufgepasst!

Keine Widerrufsbelehrung = Keine 19.000 EUR Lohn!
Ein Gericht entschied kürzlich über einen Fall, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte …