Musterschreiben: Datenschutz bei Mitarbeiterfotos im Internet oder in sozialen Medien

Die Nutzung von Fotos Ihrer (aktuellen) Mitarbeiter im Internet, im Intranet oder in sozialen Medien setzt die freiwillige Einwilligung des einzelnen Mitarbeiters voraus. Hierfür können Sie die folgende Formulierung nutzen.

Sie können sich die Arbeitshilfe aus dem Informationsdienst „Zahnarzt professionell“ (ZP) gern kostenpflichtig unter dem folgenden Link herunterladen:

https://www.iww.de/zp/ihr-gutes-recht/musterschreiben-datenschutz-bei-mitarbeiterfotos-im-internet-oder-in-sozialen-medien-d76905

Veranstaltungen mit Heike Mareck

Fristlose Kündigung wegen Online-AUB ohne einen vorherigen Arztkontakt

Veröffentlichung von RAin Heike Mareck in „PP Praxisführung professionell 02/2026“ des IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH

Bewerber googeln

Arbeitgeber recherchieren häufiger im Internet nach Informationen über Bewerbende. Doch was sollten Arbeitgeber hierbei beachten? Ein interessanter Fall, der es bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft hat, gibt Aufschluss.

Handwerker aufgepasst!

Keine Widerrufsbelehrung = Keine 19.000 EUR Lohn!
Ein Gericht entschied kürzlich über einen Fall, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte …

Entgelttransparenzrichtlinie

Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die in Deutschland bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden muss.

20 Entscheidungen zum Thema „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“

Wie gravierend ein sexuell bestimmtes Fehlverhalten im Hinblick auf arbeitsrechtliche Sanktionen eingestuft wird, ist in hohem Maße einzelfallabhängig. Die folgende Übersicht schafft Klarheit.