Nicht alles was in puncto Videoüberwachung technisch machbar ist, ist arbeits- und datenschutzrechtlich auch zulässig.

Im neuen Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW stellt die Aufsichtsbehörde die Prüfpunkte der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach Art. 88 DS-GVO i.V.m. § 26 BDSG in den Vordergrund.

Lesen Sie den ganzen Artikel gern in der Ausgabe 8/19 von „Arbeitsrecht aktiv (AA)“ oder kostenpflichtig digital unter dem folgenden Link:

https://www.iww.de/aa/fao-fortbildung/datenschutz-nur-ein-blick-videoueberwachung-im-betrieb-f122579