12 Antworten zur Videoüberwachung

Webcams, Dashcams, Kameradrohnen, festinstallierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.

1. Welche Normen sind bei der Videoüberwachung heranzuziehen?

In der DS-GVO gibt es praktisch keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Eine wichtige gesetzliche Regelung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Selbstverständlich kommen viele „flankierende“ Bestimmungen hinzu: wie zum Beispiel die Informationspflichten nach Art. 13 ff DS-GVO oder auch Regelungen zur Schweigepflicht bei zur Verschwiegenheit besonders verpflichtenden Personen, z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte etc. Ob ein Raum öffentlich zugänglich ist oder nicht, richtet sich nach der Beschränkung des Kreises der Zutrittsberechtigten.

Zentrale Vorschriften für die Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber sind Art. 88 DS-GVO in Verbindung mit § 26 BDSG. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen Beschäftigtendaten nach der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Keine Anwendung finden die Regelungen bei privaten Räumen und rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten.

2. Wie kann eine Videoüberwachungsanlage rechtmäßig betrieben werden?

Eine allgemeine Antwort hierauf gibt es nicht. Die Aufsichtsbehörden lassen sich sehr genau beschreiben, wieso und warum eine Videoüberwachung erforderlich ist, welchen Zweck sie hat, wie sie funktioniert, was sie im Einzelnen aufnimmt etc. Gehen Sie daher in drei Prüfungsschritten vor:

a. Zu welchem Zweck soll die Videoüberwachung betrieben werden?

Zunächst muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Das heißt, Sie benötigen wichtige Gründe, weshalb eine Videoüberwachung eingerichtet/betrieben werden soll. Diese könnten z.B. sein:

  • Schutz des Eigentums vor Diebstahl oder Sachbeschädigung
  • Wahrnehmung des Hausrechts (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO)
  • Zu Beweissicherungszwecken oder zur Erleichterung der Strafverfolgung

Aber: Das berechtigte Interesse muss anhand konkreter Tatsachen begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn man argumentiert, dass „ja mal etwas passieren könnte“. Vielmehr müssen sich bereits Vorfälle ereignet haben oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein.

b.  Ist die Videoüberwachung erforderlich?

Ob tatsächlich eine Videoüberwachung erforderlich ist, richtet sich stets nach dem Einzelfall. Dabei stellt sich stets die Frage, ob keine alternativen – milderen – Maßnahmen existieren, die geeignet sind, um das Ziel zu erreichen.

Beispiele: Kamera hat eine schlechte Auflösung, man erkennt kaum etwas oder zu viele tote Winkel.

Alternativen: Andere Zugangskontrollsysteme, Einsatz von Oberflächenbeschichtung gegen Graffiti.

c. Welche Interessen überwiegen?

Hierbei muss abgewogen werden zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Hierzu gehören auch folgende Kriterien:

Räumlicher Umfang:

In Intimzonen (z. B. Toiletten) ist eine Videoüberwachung unzulässig. In Aufenthaltsräumen der Mitarbeiter wird durch eine Videoüberwachung stark in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Nicht zum öffentlich zugänglichen Bereich gehören Treppenhäuser oder private Wohnungen bzw. Grundstücke. Hier ist der räumliche Bezug zum oben genannten Individualbereich besonders eng. Deswegen kann der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen besonders intensiv sein. Sobald Kinder betroffen sind, wiegen die schutzwürdigen Interessen besonders schwer. Gerade durch das europäische Datenschutzrecht werden Kinder besonders geschützt.

Zeitlicher Umfang:

Für die Beeinträchtigung der Betroffenen ist es wichtig, zu wissen, wie überwacht wird. Also, ob die Videokameras ununterbrochen aufnehmen, sich nur zu bestimmten Zeiten einschalten oder nur anlassbezogen (am Wochenende, Feiertagen, wenn man Ferien macht).

Welche Arten von Kameras sind im Einsatz:

Auch hier gibt es unterschiedliche Formen. Festinstallierte Kameras mit Zoom- und Schwenkfunktion, Auflösung, Bildausschnitt.
Praxishinweis: Bei den heutigen modernen Geräten ist es nicht mehr akzeptabel, eine Videokamera anzuschaffen, die nicht Verpixeln kann oder nicht schwenkbar ist. Lassen Sie sich hier auf keine Diskussion mit dem Techniker ein.

Speicherung:

Eine weitere Frage der Aufsichtsbehörde könnte sein, ob und wie lange die Speicherung der Daten erfolgt. Handelt es sich bei dem Gerät nur um ein bloßes Monitoring (also keine Aufzeichnung) oder um eine „datenschutzunfreundlichere“ Speicherung? Werden die Aufzeichnungen an einen Monitor übermittelt oder in eine Blackbox? Aber Vorsicht: Nur weil die Blackbox vielleicht datenschutzfreundlicher sein könnte, ist das kein Freifahrtenbrief, denn der Betroffene erkennt den Unterschied meist gar nicht.

Verwertung und Zugriff auf die Videoaufzeichnungen:

Wird aufgezeichnet, stellt sich auch stets die Frage danach, wer auf die Aufzeichnungen Zugriff nehmen kann. Es sollte daher klar geregelt sein, welche Personen sich die Aufzeichnungen überhaupt ansehen dürfen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Löschungen der Aufzeichnungen.

 

3. Wie muss über die Videoüberwachung informiert werden?

Die einfachen Hinweisschilder von früher „Dieser Bereich wird videoüberwacht“ reichen nicht mehr aus. Vielmehr sind jetzt aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe zu installieren. Nach Aussage des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) können sie aus einem Text und einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein. Zudem müssen sie jeder betroffenen Person „ins Auge fallen“. Auf dem Hinweisschild müssen weitere Informationen angegeben werden:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontakt der oder des Datenschutzbeauftragten (wenn vorhanden)
  • Verarbeitungszweck
  • Rechtsgrundlage, ggf. berechtigtes Interesse
  • Speicherdauer

 Beachten Sie auch die weiteren Informations- und Transparenzanforderungen. Sinnvoll kann die Systematik der stufenweisen Informationen sein, die das ULD empfiehlt. Auch auf EU-Ebene wird eine mehrstufige Informationserteilung befürwortet. Danach sollten die oben genannten Aspekte möglichst bereits als vorgelagertes Hinweisschild zugänglich gemacht werden. Auf diesem muss darüber hinaus eine Information darüber enthalten sein, wo und wie man sich weitergehend informieren kann. Es kann z.B. auf ein ggf. am Empfang bereitliegendes Informationsblatt oder durch einen Link oder QR-Code auf eine Website verwiesen werden. Dort müssen dann die Informations- und Transparenzanforderungen (Art. 13 Abs. 2 DS-GVO) vollständig enthalten sein. Dies sind unter anderem Betroffenenrechte, wie Auskunfts-, Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsrechte.

 4. Wo finde ich ein Muster zum Hinweisschild?

Das Muster zur „stufenweise Information“ ist in der Broschüre zum Thema Videoüberwachung enthalten, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/praxisreihe/Praxisreihe-5-Videoueberwachung.pdf

5. Im Muster zum Hinweisschild ist die Grundfarbe „blau“? Ist das zwingend?

Nein – Sie können auch eine andere Farbe wählen oder andere erweiternde Symbole nutzen. In den meisten Fällen wird bei den Hinweisschildern die Farbe blau eingesetzt. Wichtig ist nur, dass die verpflichtenden Angaben zwingend enthalten sind.

6. Wer ist verantwortlich?

Wenn Sie ein Videoüberwachungssystem einsetzen, müssen Sie sich mit Ihrem Techniker zusammensetzen und sich Ihr System detailliert erklären lassen. Es reicht später nicht aus, sich darauf zu berufen, dass Sie dem Techniker gesagt haben, was Sie wollen. Sie sind und bleiben für die Aufsichtsbehörde der Verantwortliche!

Praxistipp: Bei der Videoüberwachung dürfen keine Programme zur biometrischen Auswertung der Daten (z. B. Gesichtserkennung) eingesetzt werden. Dies ist nur in wenigen Ausnahmen und nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Sollte eine solche Funktion serienmäßig verbaut sein, müssen Sie diese deaktivieren lassen.

7. Wie lange dürfen die Aufzeichnungen gespeichert werden?

Fragt man Datenschutzbeauftragte, welche Antworten sie bei Ihren Kunden auf die Frage „Wie lange speichern Sie?“ bekommen, ist man mehr als nur erstaunt. „So lange, bis das Band voll ist“ als Antwort ist leider keine Seltenheit.  Das ULD betont, dass die Aufbewahrung von gespeicherten Videoaufnahmen auf wenige Kalendertage beschränkt ist. Die Aufsichtsbehörde Mecklenburg-Vorpommern gibt hierbei in seinem Tätigkeitsbericht 2018, S. 38 an: „Bei Aufzeichnungen zu Beweiszwecken ist das in der Regel nach 48 Stunden der Fall (in begründeten Einzelfällen, z. B. an Wochenenden, nach 72 Stunden)“. Zwar ist in Ausnahmefällen auch eine längere Speicherdauer zulässig. Diese muss aber gesondert begründet werden.

8. Was gilt bei Attrappen? Sollten hier auch Hinweise erfolgen?

Es ist herrschende Meinung, dass Attrappen nicht unter das Datenschutzrecht fallen und damit nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörden unterliegen. Diesen fehlt die Eignung zur (automatischen) Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Jedoch erwecken Attrappen den Eindruck einer Überwachung – das ist ja auch so gewollt. Lasen Sie die Hinweise weg, erkennt der Experte (und irgendwann weiß es auch der letzte Laie), dass es sich wohl um eine Attrappe handelt (ansonsten wäre ja ein Hinweis angebracht worden).

Praxishinweis: Auch durch funktionslose Geräte wird das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass auch Attrappen nicht uneingeschränkt eingesetzt werden dürfen. Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können betroffene Personen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen. Die Maßstäbe des Datenschutzrechts sollten daher entsprechend angewendet werden (Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit).

9. Gilt das eben Gesagte auch für Kamera-Monitor-Systeme?

Bereits bei der alten Fassung des § 6b Abs. 1 BDSG war umstritten, ob das reine Kamera-Monitor-Prinzip vom Begriff der „Beobachtung“ erfasst wird. Dieser Begriff findet sich auch in § 4 BDSG wieder. Aber: § 4 BDSG findet ja keine Anwendung auch die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen. Auf der anderen Seite erfordert bereits die bloße Beobachtung die Erhebung personenbezogener Daten. Daher spricht viel dafür, die oben dargestellten Grundsätze entsprechend auch auf Kamera-Monitor-Systeme anzuwenden.

10. Was gilt, wenn ich den Verdacht habe, dass meine Mitarbeiterin/mein Mitarbeiter klaut?

Für Fälle, in denen bestimmte Mitarbeiter verdächtigt werden, während ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat zu begehen, sieht § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG eine klare Regelung vor: Danach kann eine Videoüberwachung gegen eine konkrete Person dann rechtmäßig sein, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene während der Arbeit eine Straftat begangen hat. Eine präventive Videoüberwachung ist hiervon aber nicht gedeckt und wäre damit unzulässig.

11. Benötige ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)?

Das ist in der Tat problematisch und kann so nicht einheitlich beantwortet werden. Stellen Sie sich die Frage, wie groß Ihr Unternehmen ist: Wenn es größer als ein Fußballfeld sein sollte und die Einrichtung einer Videoüberwachung nicht nur aus einzelnen Kameras besteht, sollte Sie eine DSFA durchführen.  WICHTIG: Wenn Sie zu einer DSFA verpflichtet sind, hat das zur Folge, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Das sieht § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG vor.

12. Muss die Videoüberwachung in das Verzeichnis aufgenommen werden?

Ja. Die Videoüberwachung im Betrieb/Unternehmen/Verein/Verband ist regelmäßig in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen.

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