So gehen „Beschäftigungsgeber“ beim Hinweisgeberschutzgesetz jetzt vor

Für Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt ab dem 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG). Doch für wen gilt das Gesetz zusätzlich? Und wie gehen alle jetzt am Besten vor?

Das HinSchG verpflichtet alle „Beschäftigungsgeber“
Die „Beschäftigungsgeber“ sind laut HinSchG u.a. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. Davon sind Unternehmen, Vereine, Behörden, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen erfasst.

Zwar gibt es für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmer*Innen beschäftigen, noch eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023, aber auch diese Unternehmen sind gut beraten, sich jetzt mit dem Thema zu beschäftigen, denn die Regelungen sind komplex.

Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmer*Innen müssen dagegen unverzüglich handeln, da für sie das Gesetz mit Inkrafttreten gelten wird. Sie müssen eine eigene interne Meldestelle einrichten. Es ist aber erlaubt, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen (wie z.B. eine externe Kanzlei). Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können gemeinsame Meldestellen mit anderen Unternehmen einrichten.

Wie also vorgehen?

Zunächst ist es wichtig, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten. Hierbei müssen die Verantwortlichen im Vorfeld folgende Fragen beantworten:

• Schaffen wir das im Unternehmen allein? Welcher/Welche Mitarbeiter/Mitarbeiterin kann das stemmen?
• Wo können wir gegebenenfalls externe Unterstützung finden (Stichwort: Beratung)?
• Oder ist für unser Unternehmen oder unsere Konzerngruppe eine Ombudsperson/Vertrauensanwalt die bessere Alternative? Hinweis: In Konzernstrukturen kann eine konzernweite zentrale Meldestelle errichtet werden, da dies vom HinSchG ermöglicht wird.
• Wie gehen wir verfahrenstechnisch mit Meldungen von Hinweisgebern um?
• Falls es bereits eine Meldestelle und/oder Vorgaben im Umgang mit Meldungen im Unternehmen gibt: Stehen diese im Einklang mit den Regelungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes?
• In Unternehmen mit einem Betriebsrat: Welche Mitbestimmungsrechte stehen diesem zu; benötigen wir eine Betriebsvereinbarung?

Kommende Veranstaltungen zum neuen HinSchG mit Heike Mareck

Hinweisgeberschutzgesetz: Die Uhr für die kleinen Unternehmen läuft

Die interne Meldestelle wird (fast) überall Pflicht: Am 17.12.2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umgesetzt haben.

Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft

Es hat lange dauert, nun ist es amtlich: Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft.

Letzte Änderungen im Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem bekannt wurde, dass Deutschland täglich eine hohe Strafe wegen der Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie zahlen muss, wurde am 9. Mai 2023 im Vermittlungsausschuss eine Einigung gefunden. Diese hat am 12. Mai 2023 den Bundestag und am 13. Mai 2023 den Bundesrat passiert. Die wesentlichen Änderungen lauten:

Es ist soweit: Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt

Am 12. Mai 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet. Das Gesetz tritt ab dem 2. Juli 2023 in Kraft und verpflichtet zunächst Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*Innen zur Implementierung von internen Meldestellen. Ab dem 17. Dezember 2023 trifft es dann auch die Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*Innen.

Hinweisgeberschutz-Sprechstunde

Sie sind ein Unternehmen, ein Verein, ein Verband oder eine Kommune und nicht sicher, ob und wenn ja, wie Sie eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten müssen? Gern hilft Ihnen hier die Kanzlei Mareck in einer kostenlosen Hinweisgeber-Sprechstunde weiter.