Nicht alles was in puncto Videoüberwachung technisch machbar ist, ist arbeits- und datenschutzrechtlich auch zulässig.
Im neuen Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW stellt die Aufsichtsbehörde die Prüfpunkte der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach Art. 88 DS-GVO i.V.m. § 26 BDSG in den Vordergrund.
Lesen Sie den ganzen Artikel gern in der Ausgabe 8/19 von „Arbeitsrecht aktiv (AA)“ oder kostenpflichtig digital unter dem folgenden Link:
https://www.iww.de/aa/fao-fortbildung/datenschutz-nur-ein-blick-videoueberwachung-im-betrieb-f122579
Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz-, Arbeitsrechts und dem Hinweisgeberschutz. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.