Entgelttransparenzrichtlinie

Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die in Deutschland bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden muss. Das klingt erst einmal nach viel Zeit, die Arbeitgeber haben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Tatsächlich ist der Zeitraum aber angesichts der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen kurz.

Die Kanzlei Mareck berät Sie unter anderem hierzu:
• Welche Rechte haben Stellenbewerber in Zukunft? Welche Informationen müssen vom Unternehmen im Bewerbungsprozess mitgeteilt werden und welche Fragen darf ein Unternehmen im Bewerbungsprozess nicht stellen?
• Welche Informations- und Auskunftsrechte haben Arbeitnehmer in Bezug auf ihr individuelles Einkommen und das von Arbeitnehmern, die gleichwertige Arbeit leisten?
• Welche Anforderungen gelten in Zukunft für die Entgeltsysteme im Unternehmen? Welche Kriterien müssen und welche Kriterien können bei dem Entgeltsystem berücksichtigt werden? Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat in diesem Zusammenhang?
• Welche allgemeinen Berichtspflichten haben Unternehmen?
• Welche Schwellenwerte gelten für welche Unternehmen? Welche Regelungen finden Anwendung?
• Welche Sanktionen drohen bei einer Verletzung?
• Welche Schritte sollte ein Arbeitgeber ergreifen, bevor die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird? Wo besteht akuter Handlungsbedarf? Warum hilft es nicht, zu warten?

Informieren Sie sich rechtzeitig, z.B. auf unserem Seminar „Wie sich Unternehmen auf die Entgelttransparenzrichtlinie vorbereiten: Tipps, Hinweise, Fahrplan“ am 03. April 2025, am 08. Juli 2025 oder am 04. November 2025.

Oder Sie lassen sich direkt persönlich beraten:

Sexualisierte Gewalt Teil 2

Beitrag in AA – Arbeitsrecht aktiv 6/2026, S. 112-116

Cyberangriff auf das Land Berlin

Was Unternehmen aus den ersten 72 Stunden einer Cyberkrise lernen können: Der aktuelle Cybervorfall im Berliner Landesnetz zeigt, wie schnell aus einem technischen Sicherheitsereignis eine umfassende Organisations- und Rechtskrise werden kann. Im Zuge laufender forensischer Untersuchungen wurden weitere Datenabflüsse festgestellt; betroffen sein könnten auch personenbezogene oder nicht öffentliche Daten. Parallel ermitteln Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, während der Krisenstab weiterarbeitet.

Metall auf Metall – Endstation nach 27 Jahren

BGH erklärt Sampling als „Pastiche“ für zulässig
Es ist wohl der längste Rechtsstreit der deutschen Urheberrechtsgeschichte und er hat nun ein Ende gefunden: Mit Urteil vom 3. September 2026 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 74/22) entschieden, dass die Übernahme einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) in den Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur (1997) als zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“ nach § 51a Satz 1 UrhG erlaubt ist. Die Revision der Kläger blieb damit erfolglos.

Sexualisierte Gewalt Teil 1

Beitrag aus AA – Arbeitsrecht aktiv 5/2026 S.89 – 92

Handyverbot

Mobiltelefon statt Massage? So vereinbaren Sie ein Handyverbot für angestellte Physios! Die Nutzung privater Mobiltelefone kann sich negativ auf die Arbeitsatmosphäre in der Physiopraxis auswirken. Ständig piept es irgendwo, weil sich eine News-App meldet oder das Handy brummt, weil eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht eingegangen ist…