Muss eine ausgeschaltete Videokamera abgebaut werden?

Ist die Kamera ausgeschaltet, findet keine Verarbeitung personenbezogener Daten mehr statt, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.06.2021, Az. 10 A 10302/21). Und wo wir gerade dabei sind: Die Datenschutzbehörde kann den Betrieb auch nicht zwingen, die Kamera abzubauen. Hierfür gebe es keine ausreichende datenschutzrechtliche Ermächtigungslage.

Einkaufszentrum wollte Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht folgen

Ein Einkaufszentrum installierte auf dem Parkplatz mehrere Videokameras, um sein Eigentum zu schützen, da es in der Vergangenheit zu erheblichen Sachbeschädigungen und anderen Straftaten gekommen war. Die Datenschutzbehörde ordnete die teilweise Abschaltung der Geräte und ihren Abbau an. Dies verlangte das Amt auch dann noch, als die Kamera deaktiviert war. Hiergegen ging das Einkaufszentrum vor.

Sachlicher Anwendungsbereich der DSGVO hier nicht gegeben

Eine ausgeschaltete Videokamera unterfalle bereits nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht: „Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO.“ Jedoch würden von der Kamera keine Daten (mehr) verarbeitet. Sei die Kamera ausgeschaltet, fände eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt.

Aufsichtsbehörde darf Verarbeitung beschränken oder verbieten, aber nicht Beseitigung anordnen

Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO verfüge die Aufsichtsbehörde im Fall eines Datenschutzverstoßes über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr – lediglich – gestatten würden, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Hiervon umfasst sei allerdings nicht die Anordnung, die stillgelegte Videokamera auch abzumontieren.

Auch lasse sich die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren. Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DSGVO dürfe ein Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprächen.

Kein „Überwachungsdruck“ durch ausgeschaltete Kamera oder Attrappe

Schließlich rechtfertige der Umstand, dass von der abgeschalteten Kamera ebenso wie von einer Attrappe ein sog. Überwachungsdruck ausgehe, nicht die Annahme einer Befugnis zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreife, seien evtl. Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

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Kein Verantwortlicher ermittelbar

Die Aufsichtsbehörde muss einen Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Aber: Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.