Livestream-Unterricht in der Schule und die Lehrer und Lehrerinnen haben vorher nicht eingewilligt?

Für Livestream-Unterricht während der Corona-Pandemie wurden Lehrer und Lehrerinnen im Land Hessen, im Gegensatz zu den Schülern, aufgrund einer nationalen Vorschrift, nicht nach ihrer Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gefragt. Hiergegen ging der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium vor dem Verwaltungsgericht vor.

Der Minister machte geltend, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Livestream-Unterricht per Videokonferenz von der nationalen Regelung gedeckt sei, so dass sie ohne Einholung der Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte erfolgen könne.

Das zuständige Verwaltungsgericht führte dazu aus, dass nach dem Willen des hessischen Landesgesetzgebers die nationale Regelung, auf deren Grundlage die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften erfolge, in die Kategorie der „spezifischeren Vorschriften“ falle, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 88 Abs. 1 DSGVO zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext vorsehen könnten. Dieses Gericht hatte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO. Es ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher um eine Vorabentscheidung.

Der EuGH (30.03.2023, Az.: C-34/21) beantwortete im Kontext die Vorlagefragen zur Auslegung des Art. 88 DSGVO dahingehend, dass speziellere Vorschriften i.S.d. Art. 88 Abs. 1 DSGVO auch die Vorgaben des Abs. 2 erfüllen müssen. Für eine spezifischere Norm sei es nicht ausreichend, wenn bloß die Bestimmungen der DSGVO wiederholt werden. Damit fällt der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts unter die DSGVO. Jetzt bleibt abzuwarten, wie das Verwaltungsgericht entscheiden wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/23 des Gerichtshofs der Europäischen Union

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