In der betrieblichen Praxis kommt es öfter vor, dass Betriebsratsmitglieder gegenüber ArbN „zu viel aus den Betriebsratsgremien plaudern“. Der Beitrag zeigt auf, wann die Mitglieder des Betriebsrats zu Schweigen haben und welche rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten dem Betroffenen oder des Gremiums andernfalls drohen.

Lesen Sie den ganzen Artikel gern in der Ausgabe 6/19 von „Arbeitsrecht aktiv (AA) oder kostenpflichtig digital unter dem folgenden Link: https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/pflichten-aus-dem-arbeitsvertrag-wenn-betriebsratsmitglieder-zu-viel-plaudern-f121221

Veranstaltungen mit Heike Mareck

Bewerber googeln

Arbeitgeber recherchieren häufiger im Internet nach Informationen über Bewerbende. Doch was sollten Arbeitgeber hierbei beachten? Ein interessanter Fall, der es bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft hat, gibt Aufschluss.

Handwerker aufgepasst!

Keine Widerrufsbelehrung = Keine 19.000 EUR Lohn!
Ein Gericht entschied kürzlich über einen Fall, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte …

Entgelttransparenzrichtlinie

Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die in Deutschland bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden muss.

20 Entscheidungen zum Thema „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“

Wie gravierend ein sexuell bestimmtes Fehlverhalten im Hinblick auf arbeitsrechtliche Sanktionen eingestuft wird, ist in hohem Maße einzelfallabhängig. Die folgende Übersicht schafft Klarheit.

Kündigung eines mutmaßlichen Hammerskin-Mitglieds

Zwar könne das Arbeitsverhältnis eines städtischen Mitarbeiters aufgrund einer Mitgliedschaft in einer konspirativen und rassistischen Vereinigung gekündigt werden, wenn die Mitgliedschaft konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis habe. Aber …