Und ewig grüßt… die Abmahnwelle Google Fonts 

Die Google Fonts Abmahnwelle ist weiterhin in vollem Gange. Erhielten zahlreiche Unternehmen in den letzten Monaten ein Schreiben von Privatpersonen, sind es seit einigen Wochen Anwälte, die Schadenersatzforderungen – zwischen 120 bis 170 EUR – geltend machen und/oder auffordern, Unterlassungserklärungen zu unterschreiben (siehe Screenshot unten).

Was passiert dort?

Die Privatpersonen bzw. Anwälte lassen systematisch Websites im Seitenquelltext nach dem Link fonts.gstatic oder fonts.googleapis.com durchsuchen, Treffer werden dokumentiert und Websitebetreiber angeschrieben.

Hintergrund: Das Landgericht München hat Anfang des Jahres einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 EUR zugesprochen, wenn die eigene IP-Adresse auf einer Website rechtswidrig in die USA übermittelt wird. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA, wozu auch IP-Adressen gehören, mehr als kompliziert geworden und kann nicht ohne weiteres legal abgebildet werden. Gerade Websites sind damit ins Fadenkreuz gerückt.

Was kann man tun?

Seitenbetreiber, die von entsprechenden Abmahnungen betroffen sind, sollten sich mit entsprechenden Einwendungen gegen die Forderungen verteidigen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nichts ohne Rücksprache!
Zudem gilt beim Einbinden von Google Fonts: Lokal, lokal und nur lokal! Prüfen Sie Ihre Webseite bzw. befragen Sie Ihren/einen Webtechniker, Webdesigner bzw. Ihre/eine Internetagentur, wenn Sie sich dazu technisch nicht in der Lage fühlen. Ansonsten droht unangenehme Post.

WICHTIG: Kontrollieren Sie Ihre Schriften. Wenn Sie auf Ihrer Website Google Schriften einbinden, dann bitte nur statisch!

Veranstaltungen mit Heike Mareck

Entgelttransparenzrichtlinie

Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die in Deutschland bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden muss.

Kein Verantwortlicher ermittelbar

Die Aufsichtsbehörde muss einen Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Aber: Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.

Aufbewahrungsfristen 2024

Die Tabelle mit über 200 Dokumentenarten

Welche Unterlagen dürfen im Jahr 2024 datenschutzkonform vernichtet werden? Welche müssen weiterhin aufbewahrt werden? Jedes Jahr die gleichen Fragen. Die Tabelle verschafft den Überblick für das Jahr 2024.

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Das sagt die Rechtsprechung: Die Videoüberwachung im Bereich einer Umkleide, der Trainingsfläche und der Aufenthaltsbereiche in einem Fitnessstudio ist eine Datenschutzverletzung.

Ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ein „personenbezogenes Datum“ nach der DSGVO?

Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren Fahrzeug- Identifizierungsnummern bereitstellen. Ermöglicht diese Nummer, den Halter eines Fahrzeugs zu identifizieren, und stellt sie daher ein personenbezogenes Datum dar, ist diese Verpflichtung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.