Hinweisgeber-Sprechstunde

Sie sind ein Unternehmen, ein Verein, ein Verband oder eine Kommune und nicht sicher, ob und wenn ja, wie Sie eine Meldestelle einrichten müssen? Gern hilft Ihnen hier die Kanzlei Mareck in einer kostenlosen Hinweisgeber-Sprechstunde weiter.

Wie erhalten Sie einen Termin für die Hinweisgeber-Sprechstunde

Schicken Sie uns eine E-Mail an info@kanzlei-mareck.de und vereinbaren Sie eine kostenlose Hinweisgeber-Sprechstunde – telefonisch oder per Videokonferenz.

Typische Fälle

  • Sie möchten die interne Meldestelle an Vertrauensanwälte auslagern.
  • Ihre interne Meldestelle benötigt Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung.
  • Sie benötigen eine Richtlinie zum Thema Hinweisgeberschutz.
  • Sie oder Ihr Datenschutzbeauftragter benötigt Unterstützung bei der Dokumentation des Hinweisgeberschutzes (Eintrag in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, DSFA etc.).
  • Ihr Betriebs-/Personalrat hat noch Fragen zum Ablauf Ihres Hinweisgeberschutzes.
  • Ihre Personalabteilung benötigt Unterstützung bei dem Erstellen einer datenschutzrechtlichen Erstinformation für Ihre Mitarbeiter*innen.

 

Leistungen

  • Beratung in sämtlichen Bereichen des Hinweisgeberschutzes
  • Bereitstellung eines fertigen Hinweisgebersystems (Meldestelle und -kanäle)
  • Bereitstellung eines elektronischen Hinweisgeberportals
  • Entwicklung von Richtlinien, Betriebsvereinbarungen, Datenschutz-Informationen und Informationen für Mitarbeiter*innen zum Thema Hinweisgeberschutz
  • Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle durch Vertrauensanwälte (Dokumentation der eingehenden Meldungen, Dialog mit den Hinweisgebern, weitergehende Fallbearbeitung, Überwachung und Einhaltung der Fristen etc.)
  • Beratung im Hinblick auf die Abstellung etwaiger Verstöße
  • Schulung von Mitarbeitern

 

Was leisten wir in der Hinweisgeber-Sprechstunde nicht?

Aus Gründen der Komplexität können wir im Rahmen der kostenlosen Hinweisgeber-Sprechstunde beispielsweise keine Vertretung in Streitfällen übernehmen oder Vertragstexte ausarbeiten. Sollte sich herausstellen, dass dieses notwendig wird, unterstützen wir Sie hier ebenfalls gern.

 

Kommende Veranstaltungen zum neuen HinSchG mit Heike Mareck

Hinweisgeberschutzgesetz: Die Uhr für die kleinen Unternehmen läuft

Die interne Meldestelle wird (fast) überall Pflicht: Am 17.12.2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umgesetzt haben.

Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft

Es hat lange dauert, nun ist es amtlich: Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft.

So gehen „Beschäftigungsgeber“ beim Hinweisgeberschutzgesetz jetzt vor

Für Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt ab dem 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG). Doch für wen gilt das Gesetz zusätzlich? Und wie gehen alle jetzt am Besten vor?

Letzte Änderungen im Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem bekannt wurde, dass Deutschland täglich eine hohe Strafe wegen der Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie zahlen muss, wurde am 9. Mai 2023 im Vermittlungsausschuss eine Einigung gefunden. Diese hat am 12. Mai 2023 den Bundestag und am 13. Mai 2023 den Bundesrat passiert. Die wesentlichen Änderungen lauten:

Es ist soweit: Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt

Am 12. Mai 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet. Das Gesetz tritt ab dem 2. Juli 2023 in Kraft und verpflichtet zunächst Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*Innen zur Implementierung von internen Meldestellen. Ab dem 17. Dezember 2023 trifft es dann auch die Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*Innen.