Hinweisgeberschutzgesetz: Die Uhr für die kleinen Unternehmen läuft
Die interne Meldestelle wird (fast) überall Pflicht: Am 17.12.2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umgesetzt haben.
Die interne Meldestelle wird (fast) überall Pflicht: Am 17.12.2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umgesetzt haben.
Es hat lange dauert, nun ist es amtlich: Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft.
Für Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt ab dem 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG). Doch für wen gilt das Gesetz zusätzlich? Und wie gehen alle jetzt am Besten vor?
Nachdem bekannt wurde, dass Deutschland täglich eine hohe Strafe wegen der Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie zahlen muss, wurde am 9. Mai 2023 im Vermittlungsausschuss eine Einigung gefunden. Diese hat am 12. Mai 2023 den Bundestag und am 13. Mai 2023 den Bundesrat passiert. Die wesentlichen Änderungen lauten:
Am 12. Mai 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet. Das Gesetz tritt ab dem 2. Juli 2023 in Kraft und verpflichtet zunächst Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*Innen zur Implementierung von internen Meldestellen. Ab dem 17. Dezember 2023 trifft es dann auch die Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*Innen.
Sie sind ein Unternehmen, ein Verein, ein Verband oder eine Kommune und nicht sicher, ob und wenn ja, wie Sie eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten müssen? Gern hilft Ihnen hier die Kanzlei Mareck in einer kostenlosen Hinweisgeber-Sprechstunde weiter.